Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [A. SA] , deren Sitz im Kanton Neuenburg liegt, bezweckt insbesondere die Herstellung, den Vertrieb und den Betrieb von interaktiven Unterhaltungs- und Freizeitgeräten. Am 4. April 2019 ersuchte sie die Interkantonale Aufsichtsbehörde über Geldspiele (vormals Interkantonale Lotterie- und Wettkommission; nachfolgend: Interkantonale Behörde), sechs unentgeltliche Werbespiele zu qualifizieren, die auf interaktiven Terminals in öffentlichen Räumen betrieben werden.
Am 5. Dezember 2019 kündigte die Interkantonale Behörde an, das Verfahren zu sistieren, weil die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend: Eidgenössische Kommission) mit einem Gesuch der Gesellschaft um Qualifikation derselben Spiele befasst sei und das hängige Verfahren gegenstandslos würde, falls diese Spiele als Casinospiele qualifiziert würden. Die Gesellschaft widersetzte sich dieser Sistierung am 16. Dezember 2019.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 sistierte die Interkantonale Behörde das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids in einem vor der Eidgenössischen Kommission eröffneten Strafverfahren gegen zwei Verwaltungsräte der Gesellschaft und einen Dritten, einen Wirt eines öffentlichen Lokals. Die Gesellschaft focht diese Verfügung bei der Rekurskommission an, die durch die Interkantonale Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über Lotterien und Wetten (IVLW) eingesetzt wurde und inzwischen als Interkantonales Geldspielgericht (nachfolgend: Interkantonales Gericht) bezeichnet wird. Mit Urteil vom 29. September 2020 (Verfahren 22-20) wies das Interkantonale Gericht die Beschwerde ab.
Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiär staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Interkantonale Behörde anzuweisen, über das Qualifikationsgesuch zu entscheiden. Das Interkantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Interkantonale Behörde beantragt Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde.
Hauptfrage: Stellt die Sistierung des Qualifikationsverfahrens bis zum Ausgang eines dem Gesuch fremden Strafverfahrens eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, und ist die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid über die Sistierung unter dem Gesichtswinkel des nicht wiedergutzumachenden Nachteils zulässig?
Erwägungen
Zur Zulässigkeit hält das Bundesgericht fest, dass das Interkantonale Gericht, das auf der Grundlage des Geldspielkonkordats (CJA) eingesetzt wurde, eine kantonale letzte Instanz im Sinne von Art. 86 BGG ist. Der Sistierungsentscheid vom 9. Januar 2020 ist ein Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft; das daraus folgende Abweisungsurteil hat ebenfalls diesen Charakter (BGE 142 III 653). Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, lit. b ist offensichtlich nicht erfüllt.
Nach der Rechtsprechung kann eine Verfahrenssistierung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, wenn sie die ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots mit sich bringt, die eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 143 IV 175). Im vorliegenden Fall liegt die letzte Handlung der Interkantonalen Behörde im Dezember 2019, das Strafverfahren war im Zeitpunkt des Urteils nicht abgeschlossen, und die Beschwerdeführerin ist an diesem Verfahren nicht beteiligt. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Beschleunigungsgebots besteht; die Beschwerde ist zulässig.
Zur Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erinnert das Bundesgericht an die Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG und an das Verbot appellatorischer Kritik. Es hält fest, dass die Interkantonale Behörde von der Eidgenössischen Kommission nicht für eine gemeinsame Qualifikation angerufen wurde; die Zusammenarbeit zwischen den Behörden wurde von der Vorinstanz nicht festgestellt, ihr Fehlen wird daher berücksichtigt, was den Ausgang des Streits jedoch nicht beeinflusst.
In der Sache ist im Lichte von Art. 29 Abs. 1 BV die angemessene Frist nach der Komplexität der Sache, dem Streitwert sowie dem Verhalten der Rechtsuchenden und der Behörden zu beurteilen. Die Zuständigkeit der Interkantonalen Behörde zur Qualifikation von Spielen grosser Reichweite ergibt sich aus Art. 21 ff. BGS, weshalb sie diese Qualifikation…