Sachverhalt
Der Rechtsstreit betrifft eine Immobilienentwicklung auf Parzellen der Gemeinde [U.] , auf denen die Gesellschaft [MM. SA] eine Siedlung mit siebzehn Chalets und einer Tiefgarage erstellen liess. Die Parzellen wurden dem Stockwerkeigentum (StWE) unterstellt, mit zwanzig Anteilen, begründet durch öffentliche Urkunden vom 27. Dezember 2006. Die Gesellschaft [MM. SA] verkaufte danach die Stockwerkeinheiten und schloss drei Generalunternehmerverträge mit der [C1. SA] sowie mehrere Nachträge ab.
Am 9. Mai 2011 bestritt [MM. SA] die Schlussabrechnung des Generalunternehmers, insbesondere die Position 'Aussenanlagen' des Nachtrags Nr. 10. Am 17. Juni 2011 ordnete der Bezirksrichter von Siders auf Begehren der [C1. SA] die vorläufige Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von Fr. 4'660'351.35 an, verteilt auf die StWE-Anteile. Mit Entscheid vom 29. März 2012, bestätigt am 26. Juni 2012 durch das Kantonsgericht Wallis, wurde diese Vormerkung aufrechterhalten und eine Frist bis zum 1. November 2012 zur Verlangung der definitiven Eintragung angesetzt.
Am 1. November 2012 erhob [C1. SA] Klage auf definitive Eintragung. Sie wurde nach Übernahme ihrer Aktiven und Passiven durch [C. SA] ersetzt. Während des Prozesses wurden StWE-Anteile verkauft, wobei die neuen Miteigentümer das Verfahren übernahmen. Mit Entscheid vom 25. März 2014 liess der Bezirksrichter die Streitverkündung von [E.] gegen [D.] , den früheren Eigentümer, zu.
Mit Entscheid vom 22. August 2017 wies der Bezirksrichter die Klage auf definitive Eintragung ab, ordnete die Löschung der Vormerkungen an und wies die Zahlungsklage von [E.] gegen [D.] ab. Mit Urteil vom 27. Februar 2020 hiess die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts Wallis die Berufung der [C. SA] gut, wies die Einwendungen des fehlenden aktiven Legitimation, der Nichteinhaltung der Validierungsfrist und der Verwirkung (Art. 839 Abs. 2 aZGB) ab und wies die Sache an den Bezirksrichter zurück. Dieser hat zu prüfen, ob die Frist für sämtliche Arbeiten auf beiden Grundstücken (Parzellen Nr. 652 und 658) gilt, also die funktionelle Einheit der Verträge, und anschliessend die persönliche Forderung der [C. SA] sowie die allfällige Forderung von [E.] gegen [D.] festzustellen, um den durch das Pfand gesicherten Betrag festzusetzen.
Die Beschwerdeführer, [A. SA] und [B.] (5A_300/2020), [D.] (5A_305/2020) sowie mehrere Miteigentümer, vertreten durch denselben Anwalt (5A_306/2020), haben je eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht eingereicht, mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, der mit präsidialen Verfügungen vom 29. Mai 2020 gewährt wurde. Eine Stellungnahme zur Sache wurde nicht verlangt. Das Bundesgericht hat die drei Verfahren vereinigt.
Zentrale Frage: Ist der kantonale Rückweisungsentscheid ein zulässiger Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (unmittelbarer Endentscheid, der ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren vermeidet)?
Erwägungen
Die drei Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid, beruhen auf denselben Sachverhalten und betreffen dieselben Parteien; sie werden aus Gründen der Prozessökonomie vereinigt (Art. 24 BZP, anwendbar über Art. 71 BGG). Sie sind grundsätzlich zulässig im Hinblick auf Art. 100 Abs. 1, 42 Abs. 1, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 lit. b, 75 und 76 BGG, da der Streitwert die gesetzliche Schwelle erreicht.
Der angefochtene Entscheid hebt ein Urteil auf, mit dem die Klage auf definitive Eintragung abgewiesen wurde, und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Er beendet das Verfahren nicht und stellt daher einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG erfüllt sind. Gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG kann er andernfalls zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt.
Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG setzt kumulativ voraus, dass das Bundesgericht selbst ein Endurteil fällen kann, indem es den angefochtenen Entscheid abändert, und dass die Gutheissung der Beschwerde ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren vermeidet, das sich deutlich von gewöhnlichen Prozessen unterscheiden muss (Anhörung einiger Parteien oder Zeugen, Einreichung von Urkunden, nein). Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen, indem er die streitigen Tatfragen und die abzunehmenden Beweise nennt. Diese Voraussetzung ist restriktiv anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist die erste Voraussetzung erfüllt: Die Gutheissung der Beschwerden würde zur Abweisung des Gesuchs um definitive Eintragung führen und das Verfahren beenden. Die zweite Voraussetzung hingegen ist nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer in 5A_306/2020…