Sachverhalt

Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) importierte am 4. April 2013 und am 19. Juni 2013 Personenfahrzeuge der Marke Skoda und meldete diese zur Zollveranlagung an. Sie legte formell gültige Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (vom 3. April 2013 und vom 18. Juni 2013) vor und beantragte die zollfreie Präferenzveranlagung.

Am 18. Mai 2016 ersuchte die Oberzolldirektion (OZD) die polnische Zollbehörde um Nachprüfung der beiden EUR.1-Bescheinigungen. Mit Ergebnis vom 5. Juli 2017 teilte die polnische Behörde mit, der Ausführer habe keine Dokumente vorgelegt, welche die Präferenzbehandlung erlaubten; die Bescheinigungen qualifizierten somit nicht für die Präferenzverzollung.

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen kündigte mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 an, Zoll (Fr. 728.40), anteilige Automobilsteuer, anteilige Mehrwertsteuer und Verzugszins nachzufordern. Die [A. AG] verlangte mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 den Verzicht auf die Nachforderung und legte eine Lieferantenlangzeiterklärung aus dem Jahr 2013 bei.

Mit Nachforderungsverfügung vom 4. Januar 2018 forderte die Zollkreisdirektion Einfuhrabgaben von insgesamt Fr. 977.-- nach. Die OZD stellte am 10. August 2018 einen teilweisen Verzicht (Fr. 221.80) in Aussicht, weil das Nachprüfungsgesuch für eine Bescheinigung nach Ablauf der dreijährigen Aufbewahrungsfrist erfolgt sei. Mit Beschwerdeentscheid vom 31. Oktober 2018 wies sie die Beschwerde dennoch vollumfänglich ab. Das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. April 2020 (A-6884/2018) ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2020 beantragte die [A. AG] die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung. Der Instruktionsrichter verzichtete auf Instruktionsmassnahmen.

Streitfrage: Ob die Zollfreiheit nach dem Freihandelsabkommen (FHA) nachträglich zu versagen ist und gestützt auf Art. 12 Abs. 1 VStrR Zoll und Einfuhrabgaben nachgefordert werden dürfen, wenn die Zollbehörden des Ausfuhrstaats im Nachprüfungsverfahren die Präferenzvoraussetzungen verneinen.

Erwägungen

Zulässigkeit: Die Beschwerde betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. a, 90 BGG). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. l BGG greift nicht, da es um die Rechtfertigung der Präferenzveranlagung und nicht um die Tarifierung geht. Ein blosser Rückweisungsantrag genügt hier, weil aus der Beschwerde klar hervorgeht, dass der Verzicht auf die Nachforderung angestrebt wird.

Rechtliches Gehör und Sachverhalt: Die Vorinstanz hat die Langzeitlieferantenerklärungen abgenommen und gewürdigt; dass sie diesen weniger Beweiswert beimass, verletzt das rechtliche Gehör nicht. Certificates of Conformity dienen technischen Nachweisen und sind zum Ursprungsnachweis untauglich; zollnotorisches Wissen ist kein Beweismittel. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig (willkürlich) festgestellt: Die Einfuhrbehörde ist an das Nachprüfungsergebnis des Ausfuhrstaats gebunden und darf den Ursprung nicht selbst feststellen; Rückfragen sind nur bei ernsthaften Zweifeln zulässig. Die Lieferantenerklärungen waren nicht auf den EU-Ausführer ausgestellt und zu allgemein gehalten, um solche Zweifel zu begründen. Kürze und Standardform der polnischen Antwort sowie die Behauptung, Skoda produziere nur in EUR.1-Ländern, begründen keine ernsthaften Zweifel.

Aufbewahrungsfrist: Die Nachprüfung kann auch nach Ablauf der dreijährigen Aufbewahrungsfrist (Art. 1 Protokoll Nr. 3 2015 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Anlage I PEM-Übereinkommen) erfolgen. Die drei Jahre stellen nur eine Mindestdauer dar und keine zeitliche Schranke für Nachprüfungsgesuche. Das FHA weist das Beweislosigkeitsrisiko dem Zollschuldner zu (Art. 32 Abs. 6 Anlage I PEM-Übereinkommen), der sich vertraglich absichern kann. Die Zollbehörden sind daher auch nach Fristablauf an das Ergebnis gebunden.

Vertrauensschutz: Nach Art. 9 BV kann Vertrauensschutz…