Sachverhalt

Die [B. GmbH] betrieb das Restaurant [C.] in [U.] in Räumlichkeiten, die vom Hauptmieter [E.] untervermietet worden waren. Eigentümerinnen der Liegenschaft waren [F.] und [G.] . Einzige Geschäftsführerin der GmbH und Betreiberin des Restaurants war die Beschwerdeführerin [A.] .

Am 7. August 2019 übergab [H.] der Kantonspolizei Luzern eine auf den 2. August 2019 datierte, angeblich von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung, mit der sie sich als Betreiberin des Restaurants abmeldete und auf die gastgewerbliche Bewilligung verzichtete. [H.] wurde als Nachfolger bezeichnet. Die Kantonspolizei erteilte [H.] am 8. August 2019 die Bewilligung. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Abmeldung sei gefälscht und nichtig. Mit Verfügung vom 12. September 2019 stellte die Kantonspolizei fest, die Abmeldung sei nicht nichtig, und verweigerte die Wiedererteilung der Bewilligung an die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern an und beantragte zudem eine vorsorgliche Massnahme, die ihr den Verkauf von Getränken und Speisen im Betrieb erlauben sollte. Das Departement wies dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2019 ab. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 30. Dezember 2019 kostenpflichtig ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Februar 2020 verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 12. September 2019 bzw. ihrer fortbestehenden Inhaberschaft der Bewilligung, eventualiter die Erteilung der Bewilligung. Sie ersuchte ausserdem um vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2020 ab. Mit Urteil vom 31. März 2020 verpflichtete das Bezirksgericht [U.] die [B. GmbH] rechtskräftig zur Räumung der Gewerberäume. Die Beschwerdeführerin hielt danach an der Beschwerde nur noch wegen der Kosten- und Entschädigungsfolgen fest.

Erwägungen

Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme. Er ist nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar, weil die Verweigerung der vorläufigen Gastgewerbeerlaubnis einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bewirken kann. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist nach der Räumung der Räumlichkeiten im Hauptsacheverfahren weggefallen, soweit die Abweisung der vorsorglichen Massnahme angefochten wird. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses wird aber abgesehen, weil sich die grundsätzlichen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne rechtzeitige Überprüfung. Die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Anträge gegen die Verfügung der Kantonspolizei, da das Kantonsgericht seine Prüfung zulässigerweise auf die vorsorgliche Massnahme beschränkte und keine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV vorliegt.

Im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Willkür (Art. 9 BV) muss substanziiert dargelegt werden, und die Sachverhaltsfeststellung ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit korrigierbar (Art. 105 Abs. 2 BGG). Vorsorgliche Massnahmen setzen Dringlichkeit, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und eine summarische Prüfung voraus. Eine Vorwegnahme des Endentscheids ist grundsätzlich unzulässig, und Zurückhaltung ist geboten, wenn die Hauptsachenprognose nicht eindeutig ist. Bei Polizeibewilligungen besteht die besondere Gefahr, einen grundsätzlich rechtswidrigen Zustand zu schaffen.

Die Nichtigkeit der Abmeldung nach der Evidenztheorie (Art. 138 II 501 E. 3.1) wurde zu Recht verneint. Im vorinstanzlichen Verfahren war nur vorfrageweise zu prüfen, ob die Gültigkeit der Abmeldung offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Die Indizien für eine Fälschung, etwa die Übergabe durch eine Drittperson, deren Selbstanmeldung als Gastwirt und die Abmeldung nach wenigen Tagen, sowie die forensische Analyse mit nur 'mässig starkem' Verdacht, reichen nicht für eine offenkundige Fälschung. Die Kantonspolizei durfte die Abmeldung daher…