Sachverhalt

Der jamaikanische Staatsangehörige (geb. 1982) ist mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr drei Kinder. Die Familie reiste am 9. Mai 2016 gemeinsam in die Schweiz ein, wo die Ehefrau und die Kinder aufenthaltsberechtigt sind. Die Ehefrau stellte im Mai 2016 ein Familiennachzugsgesuch, zog es im Oktober 2017 wegen Trennung zurück. Das Zivilgericht Basel-Stadt bestätigte das Getrenntleben am 17. September 2018.

Am 27. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 28. Oktober 2019 ab und setzte eine Ausreisefrist bis 24. November 2019. Gegen diese Verfügung erhob er Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement und beantragte vorsorglich die Feststellung, dass er während des Rekursverfahrens einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe, eventualiter die Bewilligung hierzu. Das Departement wies den Antrag mit Zwischenentscheid vom 13. November 2019 ab. Das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 27. April 2020 (VD.2019.231) und gewährte die unentgeltliche Rechtspflege.

Der Beschwerdeführer erhob am 9. Juni 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des Urteils und die Feststellung seines Rechts auf Erwerbstätigkeit während des Rekursverfahrens, eventualiter eine Bewilligung, subeventualiter Rückweisung. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Appellationsgericht und das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragten die Abweisung.

Streitig war vor Bundesgericht allein, ob die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer zu Recht eine Erwerbstätigkeit während des Rekursverfahrens untersagt haben. Der Aufenthalt in der Schweiz während des Verfahrens war nicht untersagt.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen ein (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer berief sich in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch, unter anderem gestützt auf Art. 8 EMRK. Die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ist zulässig, da ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, der auch durch einen günstigen Endentscheid nicht behoben werden könnte, namentlich die Verhinderung der beruflichen Integration. Obwohl der Rekurs inzwischen entschieden war und die vorsorgliche Massnahme gegenstandslos wurde, trat das Bundesgericht trotzdem ein.

Da es um eine vorsorgliche Massnahme geht, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Dazu gehören auch Rechte aus internationalen Menschenrechtskonventionen; Völkerrecht wird nur auf Willkür geprüft. Die Rügen müssen klar und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Streitgegenstand beschränkte sich auf das Verbot der Erwerbstätigkeit, da der Aufenthalt während des Verfahrens nicht untersagt war.

Die Vorinstanz stützte das Verbot im Wesentlichen auf eine analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AIG, wonach ein Ausländer, der nur vorübergehend rechtmässig eingereist ist oder illegal anwesend ist, den Entscheid im Ausland abwarten muss. Das Bundesgericht hält dies für willkürlich: Der Beschwerdeführer ist nicht für einen vorübergehenden Aufenthalt eingereist, ihm wird kein illegaler Aufenthalt vorgeworfen, und er war mutmasslich nach Art. 3 Abs. 5 Anhang I FZA zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Sein inzwischen rund 4,5-jähriger Aufenthalt ohne Bewilligung ist hauptsächlich der langen Verfahrensdauer und damit den kantonalen Behörden anzulasten. Die Aufenthaltsbewilligung hat im Bereich des FZA nur deklaratorische Bedeutung. Die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 59 Abs. 2 VZAE) erscheint unter den Besonderheiten des Falles als sachgerecht, weshalb der Beschwerdeführer während des Bewilligungsverfahrens zur…