Sachverhalt

Der Steuerpflichtige betrieb zusammen mit seiner Ehefrau in der Steuerperiode 2014 als selbständig Erwerbender ein landwirtschaftliches Gewerbe in der Gemeinde [V.] /TG. Zum Geschäftsvermögen der Einzelunternehmung gehörte das seit längerer Zeit als Bauland eingezonte Grundstück Nr. xxx. Im Jahr 2014 parzellierte er davon ein Teilstück von 800 m2 ab (neue Nummer yyy, Bauzone W2).

Mit Steuererklärung für Grundstückgewinne vom 14. Mai 2014 gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau (KSTV/TG) nannte der nicht anwaltlich, notariell oder treuhänderisch vertretene Steuerpflichtige einen Erlös von Fr. 300'000.--. Die Frage, ob das veräusserte Grundstück in der Bilanz aufgeführt sei (Ja/Nein), beantwortete er nicht. Die KSTV/TG ging daraufhin provisorisch vom Privatvermögen aus und erfasste den Gewinn mit der Grundstückgewinnsteuer (provisorischer steuerbarer Gewinn Fr. 295'000.--, Steuer Fr. 33'040.--).

Am 12. Juni 2014 veräusserte der Steuerpflichtige das Teilstück für Fr. 300'000.-- an Dritte. Am 14. Juni 2016 erging die Veranlagungsverfügung der Grundstückgewinnsteuer (unverändert Fr. 33'040.--), die unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Am 16. März 2017 folgte die Veranlagungsverfügung für Einkommens- und Vermögenssteuer 2014, in der ein Wertzuwachsgewinn aufgerechnet wurde (direkte Bundessteuer Fr. 294'014.--, Staats- und Gemeindesteuern Fr. 299'586.--). Die Einsprache bei der Gemeinde und der Rekurs bei der Steuerrekurskommission führten zu Ermässigungen (zuletzt Fr. 257'760.-- bei der direkten Bundessteuer, keine Änderung bei den Staats- und Gemeindesteuern).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Urteil VG.2018.156 vom 26. Juni 2019 ab. Es erwog, dass seit 2014 im Kanton Thurgau das dualistische System gilt, die Privilegierung nach Art. 18 Abs. 4 DBG bzw. § 20 Abs. 4 StG/TG wegen der Zone W2 entfalle und der Gewinn als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erfassen sei. Eine Überbesteuerung drohe nicht, da die KSTV/TG die Grundstückgewinnsteuer an die Einkommenssteuer anrechnen werde. Ein unvollständig offengelegter Sachverhalt bilde keine Vertrauensgrundlage.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragten die Steuerpflichtigen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter die Feststellung, dass der Wertzuwachsgewinn rechtskräftig veranlagt und einer Einkommensbesteuerung entzogen sei, unter Rückweisung. Sie rügten insbesondere die Verletzung des Vertrauensschutzprinzips (Art. 9 BV) und des Willkürverbots und machten geltend, die rechtskräftige Veranlagungsverfügung könne nicht widerrufen werden. Die Vorinstanz, die KSTV/TG und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragten Abweisung.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein (Art. 82 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG und Art. 73 StHG). Für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibe kein Raum. Es prüfte das Bundesrecht von Amtes wegen mit voller Kognition (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 lit. a BGG), legte den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dies auch für das harmonisierte Steuerrecht gilt.

Bei der direkten Bundessteuer lag im Jahr 2014 kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück mehr vor, da die Teilparzelle keinem bodenrechtlichen Schutz nach BGBB unterstand und keinen angemessenen Umschwung eines landwirtschaftlichen Betriebs bildete. Art. 18 Abs. 4 DBG war daher ausgeschlossen. Bei Veräusserung aus dem Geschäftsvermögen sind sowohl die wieder eingebrachten Abschreibungen als auch der konjunkturelle Wertzuwachsgewinn mit der Einkommenssteuer zu erfassen (BGE 138 II 32 E. 2.3.1). Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet und abzuweisen.

Bei den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau gilt seit 1. Januar 2014 das dualistische System (Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 StHG; § 126 StG/TG; § 20 Abs. 1, 2 und 4 StG/TG). Grundstückgewinnsteuer fällt nur für Privatvermögen an, während Gewinne aus Geschäftsvermögen der Einkommenssteuer unterliegen. Da das Grundstück dem Geschäftsvermögen angehörte, wäre der Gewinn kantonal mit der Einkommenssteuer zu erfassen gewesen, die Grundstückgewinnsteuer war nicht am Platz.

Es kam jedoch zur Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer, die rechtskräftig wurde, und danach zur Einkommensbesteuerung desselben Gewinns. Dies führte auf kantonaler und kommunaler Ebene zu einer doppelten Besteuerung. Die Vorinstanz sah darin keinen Vertrauensschutzfall, da die KSTV/TG eine Anrechnung in Aussicht gestellt hatte. Das Bundesgericht verneint dies: Im gemischten Veranlagungsverfahren besteht eine umfassende Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde (Art. 46 Abs. 1 StHG), die sich nur auf festgestellte Tatsachen stützen darf. Der Steuerpflichtige hat die Mitwirkungspflicht (Art. 42 Abs. 1 StHG) zwar nicht erfüllt, indem er die entscheidende Frage offen liess, er hat jedoch keine falschen oder irreführenden Angaben gemacht.

Die Veranlagungsbehörde schloss…