Sachverhalt

Parteien und Verfahren: Die Beschwerdeführerinnen sind eine türkische Baugesellschaft (Klägerin 1) und eine iranische Baugesellschaft (Klägerin 2, gegründet 12. Juni 2010). Die Beschwerdegegnerinnen sind eine iranische Tochtergesellschaft eines staatlich kontrollierten Entwicklers (Beklagte 1) und eine iranische staatliche Bank (Beklagte 2). Die Klägerinnen leiteten am 5. April 2017 ein Schiedsverfahren mit einem Streitwert von USD 150 Mio. ein. Das Schiedsgericht mit Sitz in Genf (PCA Case No. 2018-01) erklärte sich mit Schiedsspruch vom 2. Juli 2019 für unzuständig; der klägerbestellte Schiedsrichter gab eine Dissenting Opinion ab. Die Klägerinnen erheben Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 190-192 IPRG.

Sachverhalt Im Rahmen des iranischen '[F.] Housing Plan' von 2007 wurde das '[G.] Construction Project' entworfen. Am 14. April 2010 unterzeichneten die [A.] Group, die Beklagte 1 und die Beklagte 2 das 'Trilateral Agreement' über den Bau von 20'000 Wohneinheiten. Umstritten war, ob Klägerin 1 Vertragspartei wurde.

Streitige Schiedsklausel (Art. 4): Die Klausel übernimmt nahezu wörtlich Art. 11 des bilateralen Investitionsschutzabkommens Türkei-Iran von 1996 (ISA 1996) und verweist auf ein Ad-hoc-Schiedsgericht nach UNCITRAL-Regeln für Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und Investoren des anderen Staates.

Verhandlungsgeschichte: Die Beklagte 1 schlug zunächst eine interne Schiedsklausel in Iran vor, die die türkische Seite ablehnte. Die türkische Seite (Vertreter [H.] , juristisch ausgebildet) schlug eine internationale Schiedsklausel mit Sitz ausserhalb Irans vor, die die Beklagte 1 zurückwies. Schliesslich setzte die Beklagte 1 die Formulierung von Art. 4 durch, die sie als verbindlich vorgegeben darstellte. Die türkische Seite versuchte erfolglos, die Klausel auf Streitigkeiten aus dem Trilateral Agreement anzupassen.

Verfahrensverlauf vor dem Schiedsgericht: Die Beklagten erhoben primär die Unzuständigkeitseinrede. Die Parteien vereinbarten Terms of Appointment mit Unterstellung unter die UNCITRAL Arbitration Rules (2010). Das Verfahren wurde auf Zuständigkeits- und Zulässigkeitsfragen beschränkt. Am 22. Oktober 2018 fand in Paris eine mündliche Verhandlung mit Parteianhörung und Zeugeneinvernahmen statt.

Anträge vor Bundesgericht: Die Klägerinnen beantragen die Aufhebung des Schiedsspruchs, die Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Streitigkeiten zwischen Klägerin 2 und den Beklagten aus dem Trilateral Agreement, und die Rückweisung im Hinblick auf Klägerin 1 und die Kosten. Die Beklagten beantragen Nichteintreten, eventualiter Abweisung. Das Schiedsgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Das Bundesgericht hält fest, dass der Endentscheid über die Zuständigkeit nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anfechtbar ist, der Sitz in Genf liegt und keine Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (Art. 176 IPRG). Die Beschwerdegegnerinnen machten geltend, Art. 4 Abs. 5 und 6 der Schiedsklausel schlössen die Anfechtung nach Art. 192 IPRG aus; dieser Einwand wird verworfen, da zuerst die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung zu prüfen ist, was umstritten ist. Die Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur (Art. 77 BGG), jedoch kann das Bundesgericht die Zuständigkeit selbst feststellen. Es werden nur die abschliessend in Art. 190 Abs. 2 IPRG genannten, begründeten Rügen geprüft; appellatorische Kritik ist unzulässig (Art. 77 Abs. 3 BGG).

Bindung an Sachverhalt: Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; Art. 77 Abs. 2 BGG schliesst Berichtigung und Ergänzung aus). Eine freie Prüfung der Sachverhaltsfeststellungen auch im Zuständigkeitsbereich ist nicht möglich; die ältere Rechtsprechung (BGE 117 II 94, 120 II 155) ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerinnen rügen zu Unrecht eine objektivierte statt subjektive Auslegung; die Erwägung im Kostenentscheid betrifft nur das Prozessverhalten der Klägerinnen.

Subjektive und objektivierte Auslegung der Schiedsklausel: Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung beurteilt sich nach Art. 178 Abs. 2 IPRG; das Schiedsgericht wandte schweizerisches Recht an, was von den Parteien übereinstimmend akzeptiert wird. Massgebend ist zunächst der übereinstimmende tatsächliche Parteiwille (subjektive Auslegung), die auf Beweiswürdigung beruht und bundesgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (BGE 142 III 239 E. 5.2.1). Erst wenn kein tatsächlicher Wille feststellbar ist, erfolgt die objektivierte Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (Art. 18 Abs. 1 OR). Das…