Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine 1985 geborene marokkanische Staatsangehörige, reiste 2013 aus Italien in die Schweiz ein, um einen Landsmann mit Niederlassungsbewilligung zu heiraten, und erhielt danach eine Aufenthaltsbewilligung, um mit dem Ehemann zu leben. Aus der Ehe ging im Oktober 2013 eine Tochter hervor. Die Beschwerdeführerin hat zudem eine zweite Tochter, [C.A.] , geboren 2004.

Am 2. Februar 2016 ersuchte die Tochter die Sektion Bevölkerung des Kantons Tessin um eine Einreisebewilligung und eine Aufenthaltsbewilligung, um bei der Mutter zu leben, und begann inzwischen die erste Klasse der Scuola media an einer Tessiner Schule.

Am 26. April 2016 wies die Sektion Bevölkerung das Gesuch ab, da die finanziellen Mittel der Familie als unzureichend erachtet wurden und somit eine Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe. Der Entscheid wurde vom Staatsrat und schliesslich vom Kantonalen Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2019 bestätigt.

Am 5. November 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Erteilung der Bewilligung für die Tochter. Das Verwaltungsgericht hielt an seinem Urteil fest, die Sektion Bevölkerung beantragte die Abweisung der Beschwerde, während sich der Tessiner Regierungsrat dem Urteil des Bundesgerichts anheimstellte.

Gemäss den kantonalen Feststellungen war der Ehemann im Zeitpunkt des Entscheids des Staatsrates (21. Februar 2018) arbeitslos, die Beschwerdeführerin bezog Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2'249.60 monatlich, die nach einem Monat auslaufen sollte, und die neue Anstellung des Ehemannes (Fr. 3'900.-- monatlich) war nicht belegt und deckte jedenfalls den Familienbedarf nicht. Vor dem kantonalen Gericht erklärte die Beschwerdeführerin, der Ehemann habe wieder zu arbeiten begonnen und sie suche selbst eine Stelle. Eine direkte Untersuchung vom 26. Juli 2019 beim Amt für Sozialhilfe und Integration ergab, dass die Familie nie Sozialhilfe bezogen hat.

Das Kantonsgericht hatte die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Berechnungen und Belege einzureichen (6. August und 4. September 2019), doch wurden die beiden eingeschriebenen Sendungen nicht abgeholt; das Kantonsgericht erachtete daraufhin die Mitwirkungspflicht (art. 90 AIG) als verletzt und wies die Beschwerde mangels Nachweises ausreichender finanzieller Mittel ab.

Zentrale Rechtsfrage ist, ob die Verweigerung des Familiennachzugs zur Tochter, gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 44 AIG, bei fehlendem Nachweis ausreichender Mittel rechtmässig ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 44 AIG eine Kann-Vorschrift ist, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG begründet. Die Beschwerdeführerin hat jedoch einen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung aus der Ehe mit einem Niederlassungsbewilligungsinhaber (Art. 43 Abs. 1 AIG) und kann sich aufgrund der engen und tatsächlichen Beziehungen zur Tochter auf den durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Anspruch auf Familiennachzug berufen. Die Beschwerde ist daher als ordentliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig; infolge des Devolutiveffekts sind nur die Anträge auf Aufhebung des Urteils des Kantonalen Verwaltungsgerichts zulässig, nicht jene gegen die Entscheide der Sektion Bevölkerung und des Staatsrates.

Hinsichtlich des Sachverhalts ist das Bundesgericht an die kantonalen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), vorbehältlich Willkür oder Rechtsverletzung. Die neuen Unterlagen, die der Beschwerde beigelegt wurden, werden nicht berücksichtigt: Jene, die nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, stellen unzulässige echte Noven dar (Art. 99 Abs. 1 BGG), während jene, die früher datieren, Aspekte wie die finanzielle Lage betreffen, die von Beginn an Streitgegenstand waren, und daher nicht erstmals vor dieser Instanz vorgelegt werden können.

Das Kantonale Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des Familiennachzugs gemäss Art. 8 EMRK und der Rechtsprechung zutreffend dargelegt und daran erinnert, dass nach innerstaatlichem Recht (Art. 44 AIG) grundsätzlich keine Sozialhilfeabhängigkeit bestehen darf. Auch die Mitwirkungspflicht der ausländischen Person (art. 90 AIG) wurde korrekt angeführt, und das Kantonsgericht durfte annehmen, dass die Beschwerdeführerin, die nicht mehr vertreten war und die Post hätte abholen…