Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1977) war vom 1. August 1993 bis 31. Oktober 2016 bei einer Firma angestellt, zuletzt im Umfang von 55 %. Am 8. Oktober 2014 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.

Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach ihr mit Verfügung vom 4. Februar 2019 in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode (Erwerbsanteil 56 %, Aufgabenbereich 44 %) für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 29. Februar 2016 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 2019 ab.

Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, es sei ihr ab 1. Januar 2018 mindestens eine Viertelsrente samt Kinderrenten zuzusprechen, nach Einholung eines korrekten Haushaltsabklärungsberichts.

Streitgegenstand: Ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2018 verneinte. Unbestritten sind der befristete Rentenanspruch vom 1. Mai 2015 bis 29. Februar 2016, die gemischte Bemessungsmethode (56 % / 44 %) sowie die Zumutbarkeit leichter, vorwiegend sitzender Tätigkeiten im Erwerbsbereich (Erwerbsinvaliditätsgrad 40,08 %).

Haushaltsabklärung (Bericht vom 11. Dezember 2017, Stellungnahmen vom 17. April und 18. Oktober 2018):

  • Ernährung: 30 %
  • Wohnungs-/Hauspflege: 30 % (nach Überführung von Verrichtungen aus dem Bereich 'Verschiedenes')
  • Wäsche- und Kleiderpflege: 15 %
  • Betreuung von Kindern oder Familienangehörigen: 20 %
  • Einkaufen: keine Einschränkung
  • Gesamteinschränkung im Aufgabenbereich: 24,55 %

Der gesamte Invaliditätsgrad ab Januar 2018 beträgt gemäss Vorinstanz 33 % (Erwerb gewichtet 22,04 % und Haushalt gewichtet 11,05 %), womit kein Rentenanspruch besteht.

Erwägungen

Kognition: Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihn nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die auf einem Abklärungsbericht beruhenden Feststellungen zu Art und Ausmass der Einschränkungen im Haushalt sind tatsächlicher Natur und nur eingeschränkt überprüfbar. Die Beweiskraft des Berichts als solche ist hingegen eine Rechtsfrage, die frei zu prüfen ist.

Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV): Eine Verletzung liegt nur vor, wenn dem Entscheid nicht einmal summarisch zu entnehmen ist, von welchen Überlegungen sich das Gericht leiten liess; eine Auseinandersetzung mit jedem Einwand ist nicht erforderlich. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Punkte (Zumutbarkeit des kurzzeitigen Aufstehens, Plausibilität der Haushaltsabklärung, keine unverhältnismässige Belastung des Ehemanns, Unterschiede zum haftpflichtrechtlichen Haushaltsschaden) hinreichend dargelegt. Die Rüge ist unbegründet.

Massgebliche Grundsätze: Für die Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern die konkrete Auswirkung des Gesundheitsschadens im Aufgabenbereich, erhoben durch Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV). Die Abklärung erstreckt sich auch auf die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen, die im Rahmen der Schadenminderungspflicht weiter geht als die ohne Gesundheitsschaden übliche Unterstützung. Ein Abklärungsbericht hat Beweiswert, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst ist, die Verhältnisse kennt, die Angaben der versicherten Person berücksichtigt, divergierende Meinungen aufzeigt und plausibel, begründet und detailliert ist. Das Gericht greift nur bei klar feststellbaren Fehleinschätzungen in das Ermessen der Abklärungsperson ein, was eine Frage der Beweiswürdigung und nicht des verwaltungsrechtlichen Ermessens ist. Nach der Schadenminderungspflicht ist ein invaliditätsbedingter Ausfall nur anzunehmen, soweit Aufgaben, die nicht mehr erfüllt werden können, weder durch Drittpersonen gegen Entlöhnung noch durch Angehörige ohne nachgewiesene Erwerbseinbusse oder unverhältnismässige Belastung übernommen werden können.

Beweiswert des Haushaltsberichts: Das Bundesgericht verneint eine Verletzung der Rügen, wonach divergierende Meinungen nicht wiedergegeben worden seien, da nicht dargelegt wurde, welche abweichenden Angaben fehlen. Die Einschätzung im Bereich 'Einkaufen' (keine Einschränkung) ist nachvollziehbar, da Kleineinkäufe medizinisch zumutbar sind, Grosseinkäufe und das Tragen durch den Ehemann bzw. Sohn erfolgen und administrative Tätigkeiten von der Versicherten erledigt werden können. Auch die übrigen Einschränkungen (Ernährung, Wäsche, Kinderbetreuung, Wohnungspflege) sind plausibel begründet. Das Sitzen-Erfordernis gilt nur für den Erwerbsbereich; im Haushalt besteht mehr Flexibilität, und die Versicherte muss Verhaltensweisen entwickeln, die Behinderungsfolgen reduzieren. Der Verzicht auf die Festlegung eines genauen Stundenmehraufwands ist zulässig, da bei Haushaltsberichten die Schätzung in Prozenten genügt, anders als beim Intensivpflegezuschlag. Ebenso ist der Verzicht auf einen Vergleich mit abstrakten SAKE-Durchschnittswerten nicht zu beanstanden. Die im Mai 2018 beigezogene Raumpflegerin (ca. zwei Stunden pro Woche) ändert am Ergebnis nichts, zumal…