Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A., geboren 1957, ohne Berufsausbildung, arbeitete seit 2001 als selbstständiger Gipser. Am 18. Juni 2014 meldete er sich wegen Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach einem Treppensturz vom 30. September 2013 litt er an eingeschränkter Beweglichkeit und Schmerzen an beiden Schultern und war in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig.

Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte die Akten der Suva ein und klärte die erwerbliche Situation ab. Am 12. März 2015 erachtete sie berufliche Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen als nicht möglich. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 sprach sie dem Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Juli 2015 eine ganze Invalidenrente zu.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Der Versicherte beantragte vor Bundesgericht die Zusprechung einer Rente über den 31. Juli 2015 hinaus, eventualiter die Rückweisung zur Begutachtung und Prüfung beruflicher Massnahmen, subeventualiter eine Viertelsrente ab 1. August 2015. Die IV-Stelle schloss auf Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Streitig und zu beurteilen war, ob bei einer rückwirkend befristeten und/oder abgestuften Rentenzusprache die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prüfen ist und ob die Rentenaufhebung ab 1. August 2015 vor Bundesrecht standhält.

Erwägungen

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach der Praxis in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder mehr als fünfzehn Jahre Rente bezogen wurde. Die Selbsteingliederung gilt bei diesen Personen grundsätzlich als unzumutbar; Ausnahmen bestehen bei invaliditätsfremden Absenzen vom Arbeitsmarkt, besonderer Agilität und gesellschaftlicher Integration oder breiter Ausbildung und Berufserfahrung. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person ihr Leistungspotenzial durch Selbsteingliederung verwerten kann.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung war bisher uneinheitlich, ob diese Grundsätze auch bei einer rückwirkend abgestuften oder befristeten erstmaligen Rentenzusprache gelten. Einzelne Urteile bejahten dies, andere verneinten die Anwendung, weil die Regel auf einen bestehenden Rentenanspruch abziele.

Das Bundesgericht verwirft die verneinende Auffassung für Versicherte, die bei der Berentung mit gleichzeitiger (uno actu) Abstufung oder Aufhebung bereits das 55. Altersjahr erreicht haben. Die rückwirkende Zusprache einer abgestuften oder befristeten Rente richtet sich nach denselben Regeln wie die Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Eine unterschiedliche Behandlung je nachdem, ob Zusprache und Revision zeitgleich erfolgen, ist kaum zu rechtfertigen; zudem hängt die Konstellation vom zufälligen Umfang der Verfahrensdauer ab und ist willküranfällig.

Inhaltlich muss der Eingliederungsbedarf…