Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] erhielt am 24. Januar 2018 von der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG infolge Erlebensfalls eine Kapitalleistung von Fr. 544'740.66. Diese setzte sich aus der ursprünglichen Einzahlung auf sein Konto bei der Freizügigkeitsstiftung (Fr. 352'610.40), Erträgen aus einem von ihm in einem Fonds angelegten Vermögen (Fr. 48'727.33) sowie einer auf dem Fondsvermögen eingetretenen Wertvermehrung (Kapitalgewinn) zusammen.
Mit definitiven Veranlagungsverfügungen vom 18. März 2018 setzten die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und das Gemeindesteueramt [B.] die steuerbare Leistung für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer auf (abgerundet) Fr. 544'700.-- fest.
Der Beschwerdeführer erhob Einsprache und machte geltend, nur das ursprüngliche Kapital sowie die Erträge, insgesamt Fr. 401'337.73, seien steuerbar; der Rest sei steuerfreier Kapitalgewinn aus freier Anlage. Die Kantonale Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Entscheid vom 12. April 2019 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, wies die Beschwerde am 12. Juli 2019 ab (A 19 17).
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer, den steuerpflichtigen Betrag auf Fr. 401'337.73 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht, die Kantonale Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragten Abweisung der Beschwerde.
Streitgegenstand ist, ob Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge auch insoweit der Einkommenssteuer unterliegen, als sie auf Kapitalgewinnen beruhen.
Erwägungen
Das Bundesgericht lässt ein einheitliches Urteil für Kantons-, Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer zu, da die streitige Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG i.V.m. Art. 146 DBG und Art. 73 StHG). Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten Steuerrechts mit freier Kognition, soweit das StHG keinen Gestaltungsspielraum lässt.
Der Beschwerdeführer argumentiert, der Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 DBG und Art. 23 Abs. 1 StG/GR ('allen Einkünften') sei abschliessend; steuerbar sei nur, was ausdrücklich genannt werde, weshalb Kapitalgewinne nicht erfasst seien. Das Gericht verweist dagegen auf die verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 111 Abs. 2 BV und auf Art. 83 BVG, wonach Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen in vollem Umfang steuerbar sind.
Art. 22 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG konkretisieren diese Anordnung. Der Gesetzgeber hat das sogenannte Waadtländer Modell umgesetzt, wonach der vollen Abzugsfähigkeit der Beiträge die volle Steuerbarkeit der Leistungen gegenübersteht. Entscheidend ist allein der Eintritt von Mitteln in den Vorsorgekreislauf für die Abzugsfähigkeit und der Austritt aus dem Kreislauf für die Steuerbarkeit; wie die Auszahlung finanziert ist (Kapitalrückzahlung, Zinsen, Ausschüttung oder Kapitalgewinne), spielt keine Rolle.
Eine Steuerfreiheit der auf Kapitalgewinnen beruhenden Anteile würde zudem zu nicht zu…