Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Asylsuchender, stellte am 28. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch und gab an, am 15. April 2005 geboren zu sein. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Gesuch nicht ein und wies ihn nach Bulgarien weg. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) war als Geburtsdatum der 1. Januar 2004 mit Bestreitungsvermerk registriert.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen das Nichteintreten und die Wegweisung mit Urteil vom 30. März 2023 ab und hielt fest, die Datenänderung im ZEMIS werde in einem separaten Verfahren beurteilt.
Im datenschutzrechtlichen Verfahren wies die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. April 2023 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, setzte einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- mit Frist von 30 Tagen an und drohte andernfalls Nichteintreten an. Ein Gesuch um superprovisorische Massnahme zur Eintragung des Geburtsdatums 15. April 2005 wurde ebenfalls abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, die Minderjährigkeit sei im Asylverfahren nicht glaubhaft gemacht worden, und die Beschwerde erscheine als aussichtslos.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Zwischenverfügung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf den Kostenvorschuss, eventualiter Rückweisung, sowie vorsorglich einen Vollzugsstopp bezüglich der Überstellung nach Bulgarien. Das Bundesverwaltungsgericht beantragte Abweisung; das SEM verzichtete auf Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023 wies das Bundesgericht das Massnahmegesuch ab, da der Aufschub der Wegweisung das Asylverfahren betreffe und ausserhalb des Streitgegenstands liege.
Kernfragen: Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege; hinreichende Begründung von Grundrechtsrügen (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 EMRK, Art. 8 Abs. 1 BV); Rechtsweggarantie (Art. 29a BV); Befangenheit der Richterin.
Erwägungen
Der angefochtene Entscheid betrifft in der Hauptsache den Eintrag des Geburtsdatums im ZEMIS und damit eine datenschutzrechtliche bzw. öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Ausnahme von Art. 83 lit. d BGG greift nicht, da kein Asylentscheid vorliegt. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, wenn der mittellosen Person der Prozessverlust droht (BGE 142 III 798 E. 2; 129 I 129 E. 1.1). Die Beschwerde ist insoweit zulässig.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss die Beschwerde in gedrängter Form darlegen, inwiefern Recht verletzt wird. Grundrügen werden nur geprüft, wenn qualifiziert begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ist nicht hinreichend substanziiert, da der Beschwerdeführer die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aussichtslosigkeit im Urteil vom 30. März 2023 nicht widerlegt. Auch die Rügen zu Art. 6 EMRK, Art. 8 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheit), Art. 3 EMRK und dem Kindeswohl genügen den Anforderungen nicht, da weder eine konkrete Benachteiligung noch eine rechtswidrige Verfahrenstrennung aufgezeigt werden.
Die Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ist unbegründet. Art. 29a BV gewährt zwar Anspruch auf richterliche Beurteilung, jedoch keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 141…