Sachverhalt

Verfahrensbeteiligte: Der Beschwerdeführer ([A.] ) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz. Vorinstanz war das Kantonsgericht Schwyz, Vizepräsidentin (Verfügung vom 9. Dezember 2019, STK 2019 54).

Sachverhalt Das Bezirksgericht Schwyz verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. Juni 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 750.-. Dagegen erhob er Berufung und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Vorinstanzlicher Entscheid: Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 das Gesuch um amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ab.

Beschwerde: Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesgericht an. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Streitfrage: Ob dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ein unentgeltlicher amtlicher Verteidiger beizugeben ist, insbesondere wegen seiner prekären finanziellen Lage.

Erwägungen

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, sodass die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offensteht. Der Beschwerdeführer hat indessen darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG) und dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Er macht lediglich geltend, seine prekäre finanzielle Lage verlange die Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers. Diese Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nicht…