Sachverhalt

Die vorliegende Streitsache betrifft den Denkmalschutz und ein Gesuch um Aufnahme einer in Collonge-Bellerive (GE) gelegenen Villa in das Inventar. Mit Verfügungen vom 28. April 2017 bewilligte das Departement für Territorium der Republik und Kanton Genf den Abbruch des als „Maison Decroux“ bezeichneten Gebäudes auf der Parzelle Nr. 6'062 samt Nebenbauten und erteilte die Baubewilligung für ein Wohnhaus mit zwei Geschossen über dem Erdgeschoss und einer Tiefgarage.

Ein Grundeigentümer in der Nachbarschaft focht diese Verfügungen an. Die Verwaltungskammer des Genfer Kantonsgerichts wies seine Beschwerden mit Urteil vom 9. April 2019 ab und bestätigte damit die Urteile des Verwaltungsgerichts erster Instanz vom 17. April und 2. November 2018. Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen dieses Urteil anschliessend ab (Urteil 1C_288/2019 vom 11. Dezember 2019), so dass der Abbruch als rechtmässig gilt und in Rechtskraft erwachsen ist.

Am 21. Mai 2019 beantragte die beschwerdeführende Vereinigung die Aufnahme der Maison Decroux und ihres Nebengebäudes in das Inventar. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 erklärte das Departement für Territorium dieses Gesuch für unzulässig, mit der Begründung, der Abbruch sei durch einen rechtskräftigen Entscheid bestätigt und es seien keine Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt.

Die Verwaltungskammer wies die Beschwerde der Vereinigung gegen diese Verfügung mit Urteil vom 7. Juli 2020 (ATA/650/2020) ab. Die Vereinigung erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung dieses Urteils und der departementalen Verfügung vom 21. Februar 2020.

Die dem Bundesgericht unterbreitete Hauptfrage betrifft die von Amts wegen zu prüfende Beschwerdebefugnis der Vereinigung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerden von Amts wegen und frei. Die Vereinigung kann ihre Beschwerdebefugnis nicht auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG stützen, da sie nicht in der Liste der nach Art. 12 Abs. 1 NHG zur Beschwerde berechtigten Organisationen aufgeführt ist, die dem VBO angehängt ist. Ihre Beschwerdebefugnis ist daher gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen, unabhängig davon, dass die Legitimation vor der Vorinstanz weiter gefasst ist, da die Kantone frei sind, die Beschwerdebefugnis zu erweitern.

Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass die beschwerdeführende Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer verschaffen würde, und setzt voraus, dass er unmittelbar, konkret und in stärkerem Mass als die Allgemeinheit der Verwaltungsunterworfenen betroffen ist.

Ein Verein mit Persönlichkeit kann in eigenem Namen handeln, wenn er in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Er kann auch eine Verbandsbeschwerde erheben, ohne selbst betroffen zu sein, wenn sein statutarischer Zweck die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ist, diese Interessen der Mehrheit oder einer grossen Zahl von ihnen gemeinsam sind und jedes Mitglied einzeln zur Beschwerde berechtigt wäre. Er kann jedoch nicht die Sache eines einzelnen oder einiger weniger Mitglieder vertreten.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass sie in ihren eigenen Interessen in gleicher Weise unmittelbar betroffen ist wie eine Privatperson. Die…