Sachverhalt

Die Beschwerdeführer (zwei Privatpersonen) fochten vor dem Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 18. Dezember 2018 (V 2017 59) an. Mit diesem Urteil hatte das Verwaltungsgericht die der [C. AG] erteilte Baubewilligung für die Erstellung einer temporären Asylsiedlung auf dem Areal 'Obermüli Süd' in der Gemeinde Baar im Grundsatz bestätigt. Die Beschwerdeführer waren vor Verwaltungsgericht in der Hauptsache unterlegen und reichten am 13. Februar 2019 ihre Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 teilte der Gemeinderat Baar dem Bundesgericht mit, dass die Beschwerdegegnerin ([C. AG] ) das Baugesuch, welches Gegenstand des Verfahrens bildete, zurückgezogen habe, und legte das Rückzugsschreiben im Original ein.

Streitgegenstand/Hauptfrage: Infolge des Rückzugs des Baugesuchs ist das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden; zu klären war, wie die Prozesskosten und Parteientschädigungen zu verteilen sind.

Erwägungen

Wird ein Verfahren gegenstandslos, entscheidet das Bundesgericht gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Massgeblich ist in erster Linie der mutmassliche Ausgang des Prozesses (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a).

Kostenpflichtig und entschädigungspflichtig wird in erster Linie jene Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (Urteil 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit…