Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin, eine türkische Bauunternehmung (Klägerin im Schiedsverfahren), war seit 1980 an über 35 öffentlichen Bauprojekten in Libyen beteiligt. Anfang der 1990er-Jahre stellte sie die Arbeiten wegen unbezahlter Rechnungen ein. Nach erfolglosen Inkassobemühungen erhob sie 2012 Klage beim Gericht in Beida (Libyen). Dieses verurteilte den Beschwerdeführer, den Staat Libyen (vertreten durch das Litigation Department), am 29. Oktober 2012 zur Zahlung von 1'906'360.23 LD nebst Zinsen und Schadenersatz von 1'000'000 LD (Beida-Urteil). Der Beschwerdeführer blieb dem Verfahren fern, legte jedoch Berufung ein; das Berufungsgericht hob das Urteil am 31. Januar 2018 auf.
Am 9. Dezember 2013 schloss der Staat über seinen stellvertretenden Finanzminister mit der Beschwerdegegnerin eine Vergleichsvereinbarung ab, in welcher er sich zur Zahlung von 5'420'308.707 LD verpflichtete und sich alle Gerichts- und sonstigen Verfahren im Zusammenhang mit dem Beida-Urteil einstellen liess. Die Vereinbarung enthielt keine Schiedsklausel. Am 25. März 2018 leitete der Staat das sogenannte Tripolis-Verfahren ein, mit dem Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit und Nichtigkeit der Vergleichsvereinbarung.
Bereits am 31. August 2016 hatte die Beschwerdegegnerin bei der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris ein Schiedsverfahren auf Grundlage des türkisch-libyschen Investitionsschutzabkommens vom 25. November 2009 (ISA) eingeleitet, mit Sitz in Genf. Am 22. Juli 2019 erliess das Schiedsgericht einen Final Award: Es bejahte seine Zuständigkeit, stellte eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 ISA (faire und gerechte Behandlung) fest und sprach der Beschwerdegegnerin Schadenersatz von USD 21'865'554 nebst Zinsen zu. Die Zuständigkeit begründete das Schiedsgericht damit, dass die Vergleichsvereinbarung eine Geldforderung im Zusammenhang mit einer Investition im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b ISA darstelle und die Streitigkeit erst nach Inkrafttreten des ISA am 22. April 2011 entstanden sei.
Der Beschwerdeführer erhob am 16. September 2019 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte die kostenfällige Aufhebung des Schiedsspruchs sowie die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung. Mit präsidialer Verfügung vom 25. März 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt. Ein Erläuterungsgesuch sowie zwei Gesuche um vorsorgliche Massnahmen des Beschwerdeführers vom 21. September 2020 wurden durch den vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Erwägungen
Die Beschwerde in Zivilsachen ist im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). Der Schiedsort liegt in Genf, alle Parteien hatten ihren Sitz im Ausland (Art. 176 Abs. 1 IPRG), und das 12. Kapitel des IPRG findet Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG). Der Schiedsspruch ist ein Endentscheid (Art. 190 Abs. 2 IPRG). Die Beschwerde ist grundsätzlich kassatorisch; das Bundesgericht kann jedoch bei Zuständigkeitsfragen selbst über die Zuständigkeit entscheiden. Zulässig sind nur die abschliessend in Art. 190 Abs. 2 IPRG genannten Rügen, appellatorische Kritik ist unzulässig. Die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts sind verbindlich, ausser sie werden mit zulässigen Rügen angefochten. Die Zuständigkeitsrüge wird frei geprüft, einschliesslich materiell-rechtlicher Vorfragen und ausländischen Rechts.
Zur Kompetenz-Kompetenz und Rechtshängigkeit hält das Bundesgericht fest, dass ein in der Schweiz domiziliertes Schiedsgericht als Erstgericht Vorrang hat und das parallele Tripolis-Verfahren (eingeleitet am 25. März 2018) nicht beachten musste, da das Schiedsverfahren bereits 2016 anhängig gemacht wurde. Der Einwand, das Schiedsgericht hätte sich mit dem libyschen Verfahren koordinieren müssen (internationale Courtoisie), scheitert an der zeitlichen Priorität und an fehlender rechtsgenügender Begründung. Die Behauptung, der Staat habe die Gültigkeit der Vergleichsvereinbarung zwingend vor einem staatlichen Gericht prüfen lassen müssen, ist unbegründet, da keine Anscheinsschiedsabrede fehlte.
Das Prinzip der abgeurteilten Sache scheitert, weil das Tripolis-Urteil dem Schiedsgericht nicht bekannt war und nicht ins Verfahren eingeführt wurde. Zudem wäre das Urteil nach Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG nicht anzuerkennen, da das Schweizer Schiedsverfahren früher eingeleitet wurde. Die Rechtskraft des Tripolis-Urteils wurde zudem nicht nachgewiesen.
Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit (Art. 1 Abs. 2 lit. b ISA) bejaht das Bundesgericht die Auffassung des Schiedsgerichts, wonach die Vergleichsvereinbarung eine Geldforderung im Zusammenhang mit früheren Investitionen darstellt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Gültigkeit der Vereinbarung wegen fehlender Vertretungsmacht des stellvertretenden Finanzministers. Das Schiedsgericht bejahte eine Anscheinsvollmacht (apparent authority) nach libyschem Recht, ohne die Frage der tatsächlichen Vertretungsmacht zu entscheiden. Die Rügen gegen die Verordnung Nr. 1 von 2012 und das Urteil des libyschen Obersten Gerichts verfangen nicht, da nicht ersichtlich ist, weshalb ein Anwalt der Beschwerdegegnerin die Verordnung besser kennen müsste als die libyschen…