Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, Ehegatten mit Wohnsitz im Kanton Genf, wurden für die Steuerjahre 2007 bis 2015 durch die Genfer Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Kantonale Steuerverwaltung) veranlagt. Die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer (DBST) und für die Kantons- und Gemeindesteuern (KGS) sind rechtskräftig geworden.
Am 18. September 2017 eröffnete die Kantonale Steuerverwaltung Verfahren wegen Nachsteuer und Steuerhinterziehung für die Jahre 2007 bis 2015, mit der Begründung, die Steuerpflichtigen hätten eine Forderung gegenüber der Gesellschaft [C.] (nachfolgend: die Gesellschaft) nicht deklariert, die aus einem von ihrer Pensionskasse erhaltenen und dieser darlehensweise überlassenen Betrag hervorgegangen sei.
Am 16. Februar 2018 stellte die Kantonale Steuerverwaltung Nachsteuerverfügungen für KGS für die Jahre 2007 bis 2010 und 2012 bis 2014 im Gesamtbetrag von 32'756 Fr. 85 sowie Bussenverfügungen wegen KGS-Steuerhinterziehung für die Jahre 2008 bis 2010 und 2012 bis 2014 im Gesamtbetrag von 21'959 Fr. aus. Die nicht deklarierten Elemente bewirkten keine Nachbelastung bei der DBST.
Die Steuerpflichtigen erhoben am 22. Februar 2018 Einsprache, die am 7. Mai 2018 abgewiesen wurde. Ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht erster Instanz wurde am 12. November 2018 abgewiesen; danach wurde ihre Beschwerde an die Verwaltungskammer des Genfer Justizgerichts (nachfolgend: Genfer Justizgericht) am 22. Januar 2019 abgewiesen (ATA/74/2019).
Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 hat einer der Steuerpflichtigen (der Beschwerdeführer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben und beantragt, ihm sei Recht zu geben. Das Genfer Justizgericht hat sich der Justiz anheimgestellt, und die Kantonale Steuerverwaltung hat die Abweisung beantragt.
Streitgegenstand: KGS-Nachsteuer (Perioden 2007 bis 2010 und 2012 bis 2014) und Busse wegen KGS-Steuerhinterziehung (Perioden 2008 bis 2010 und 2012 bis 2014).
Wesentliche Punkte:
- Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und gesetzliche Vermutung der Vertretung der Ehegatten;
- Neue Tatsachen und Beweismittel (Einbringlichkeit der Forderung, Forderungsverzicht von Januar 2018) unzulässig;
- Voraussetzungen der Nachsteuer und Berücksichtigung der Forderung im steuerbaren Vermögen;
- Schuldenabzüge nicht hinreichend belegt;
- Steuerhinterziehung und Bussenhöhe auf 0,75 des hinterzogenen Betrags festgesetzt.
Erwägungen
Zur Zulässigkeit hält das Bundesgericht fest, dass die Nachsteuer und die Busse wegen Steuerhinterziehung öffentlich-rechtlicher Natur sind (Art. 82 lit. a BGG), dass keine Ausnahme von Art. 83 BGG vorliegt und dass der Weg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht (Art. 73 Abs. 1 StHG). Das Fehlen einer Bezeichnung der Beschwerde schadet dem Beschwerdeführer nicht, da die Eingabe die formellen Voraussetzungen des offenen Rechtswegs erfüllt (BGE 138 I 367 E. 1.1). Die Begründung kann im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG in Frage gestellt werden, die Frage kann aber offenbleiben, da die Beschwerde unbegründet ist. Der nicht unterzeichnende Ehegatte ist aufgrund der gesetzlichen Vertretungsvermutung ebenfalls Partei des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 und 40 StHG; Art. 16 LPFisc).
Zum Sachverhalt erinnert das Bundesgericht daran, dass es auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts entscheidet (Art. 105 Abs. 1 BGG) und dass appellatorisch vorgebrachte Sachverhaltsrügen unzulässig sind; der Beschwerdeführer muss darlegen, inwiefern die Feststellungen willkürlich wären (Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2 BGG). Die Behauptungen, die Forderung sei wegen der Schwierigkeiten der Gesellschaft nicht einbringlich, sowie das Dokument mit dem Titel 'Forderungsverzicht' vom Januar 2018 sind neu und können nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG), da nicht begründet ist, weshalb sie nicht bereits vor den Vorinstanzen vorgebracht wurden.
Bezüglich der Nachsteuer ist unbestritten, dass die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 StHG und Art. 59 Abs. 1 LPFisc erfüllt waren, da die Steuerpflichtigen einräumen, das betreffende Vermögenselement nicht deklariert zu haben. Die Forderung gegenüber der Gesellschaft gehört zum steuerbaren Vermögen (Art. 47 lit. e LIPP;…