Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar, waren Alleineigentümer der [D. AG] , die am 7. Juni 2016 aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau gelöscht wurde. Beschwerdegegnerin war die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau; beteiligt waren ferner die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau (Vorinstanz).

Sachverhalt Aus der Liquidation der Gesellschaft resultierte eine Liquidationsdividende von Fr. 142'526.--, auf der Verrechnungssteuer von Fr. 49'884.10 abgerechnet wurde. Die Gesellschaft deklarierte die Dividende mit Formular 102; die Beschwerdeführer deklarierten zwar die Aktien, nicht aber die Liquidationsdividende in der Steuererklärung 2016.

Das Gemeindesteueramt Neukirch entdeckte die fehlerhafte Deklaration und rechnete mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 24. November 2017 die Liquidationsdividende auf und gewährte die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von Fr. 49'884.10, die am 18. Dezember 2017 ausbezahlt wurde.

Verfahren: Bei einer Kontrolle durch die ESTV wurde der Rückerstattungsanspruch als verwirkt betrachtet. Die ESTV ordnete am 1. Mai 2018 eine vorsorgliche Kürzung an. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau forderte mit Rückleistungsentscheid vom 7. Juni 2018 den Betrag zurück. Die Steuerrekurskommission wies die Beschwerde am 8. April 2019 ab.

Streitfrage: Ob der Rückerstattungsanspruch nach Art. 23 Abs. 2 VStG (in Kraft seit 1. Januar 2019, rückwirkend gemäss Art. 70d VStG) noch zurückgefordert werden kann, obwohl die Veranlagung mit Rückerstattung formell rechtskräftig geworden war. Die Vorinstanz verneinte die Rückwirkung wegen formeller Rechtskraft der Veranlagung. Die Beschwerdeführer rügten, es bestehe eine Gesetzeslücke und Ungleichbehandlung.

Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Festsetzung der Rückerstattung auf Fr. 49'884.10. Die Vorinstanz und die ESTV beantragten Abweisung.

Erwägungen

Zulässigkeit: Die Beschwerde betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG) gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 90 BGG) i.V.m. Art. 56 VStG und Art. 86 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen mit freier Kognition (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 lit. a BGG).

Rechtsnatur des Rückleistungsentscheids: Die Rückerstattung nach Art. 52 Abs. 2 VStG ist eine Verfügung, die nach Ablauf der Einsprachefrist formell rechtskräftig wird. Sie steht jedoch unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch die ESTV (Art. 52 Abs. 4, Art. 57 VStG) mit zeitlichen Grenzen (Art. 58 Abs. 1 und 4 VStG). Der Rückleistungsentscheid nach Art. 58 Abs. 1 VStG stellt einen Widerruf einer materiell fehlerhaften, formell rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung dar; er ist selbst eine anfechtbare Verfügung (Art. 58 Abs. 2 VStG). Die formelle Rechtskraft bleibt unangetastet, die Rechtsmittelfrist gegen die Rückleistung beginnt neu zu laufen.

Intertemporale Auslegung von Art. 70d VStG: Die Übergangsbestimmung knüpft an die formelle Rechtskraft des Entscheids über den Rückerstattungsanspruch an. Die Entstehungsgeschichte (Botschaft, Nationalrat, Ständerat, Schlussabstimmung vom 28. September 2018) zeigt, dass der Gesetzgeber rechtskräftig abgeschlossene Fälle nicht erfassen wollte.

Keine Gesetzeslücke: Der…