Art. 53 VStG

1 Gegen den Entscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei dieser Amtsstelle schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Auf das Einspracheverfahren finden die Bestimmungen der Artikel 42 und 44 sinngemässe Anwendung.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 55.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2016
    · 12.09.2019 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Direkte Bundessteuer 2020 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2020; Verrechnungssteuer 2020
    DB.2023.92
    · 14.12.2023 · 0 Zitierungen
  • · 11.01.2011 · 0 Zitierungen

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