Sachverhalt
Parteien und Instanzen : Die Beschwerdeführerin ([A.A.] ) ist die Ex-Ehefrau eines Steuerpflichtigen. Die Ehegatten haben 1988 geheiratet, sind 1997 nach Genf gezogen, haben sich 2008 faktisch getrennt und sind 2015 geschieden worden. Der Streit steht zwischen der Beschwerdeführerin und der kantonalen Steuerverwaltung der Republik und Kanton Genf. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Verfahrensverlauf : Am 10. Dezember 2008 reichten die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung für die Steuerperiode 2007 ein. Am 10. Juli 2013 veranlagte die Steuerverwaltung die Ehegatten für die direkte Bundessteuer (DBSt) und die kantonalen und kommunalen Steuern (ICC) 2007 und stellte dabei zu viel bezahlte Beträge fest. Am 17. Juli 2013 erstattete sie 3'008'695 Fr. ICC und 1'228'701 Fr. 60 DBSt allein dem früheren Ehemann zurück. Auf Begehren der Beschwerdeführerin vom 22. August 2013 wurde die Steuerverwaltung schliesslich aufgefordert, eine formelle Verfügung über die Rückerstattung der Hälfte dieser Beträge zu ihren Gunsten zu erlassen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 erklärte sie die Einsprache als verspätet und deshalb unzulässig. Das Verwaltungsgericht erster Instanz hielt mit Urteil vom 5. März 2018 fest, dass die Steuerverwaltung auf die Sache hätte eintreten müssen, wies das Rückerstattungsbegehren aber materiell ab. Die Verwaltungskammer des Obergerichts wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2019 ab (ATA/226/2019).
Festgestellter Sachverhalt : Die Ehegatten haben sich im Februar 2008 faktisch getrennt. Für 2007 wurden nur das Einkommen und das Vermögen des früheren Ehemannes besteuert, da die Beschwerdeführerin kein Einkommen erzielte. Vor der Rückerstattung war keine Vereinbarung über die Aufteilung der Akontozahlungen abgeschlossen worden.
Streitgegenstand : Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Hälfte der von den Ehegatten zu viel bezahlten Akontozahlungen für DBSt und ICC 2007 beanspruchen kann, also 2'118'698 Fr. 60 (1'504'347 Fr. 80 ICC und 614'350 Fr. 80 DBSt), die bereits an den früheren Ehemann zurückerstattet wurden.
Rechtsbegehren : Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückerstattung von 2'118'698 Fr. 60, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Erwägungen
Eintreten : Das kantonale Urteil ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG), der in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von einer oberen kantonalen letztinstanzlichen Gerichtsbehörde gefällt wurde (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) und nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt. Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) und in der vorgeschriebenen Form eingereicht. Sie stammt von der Adressatin des Urteils, die zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht legt seinen Erwägungen grundsätzlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG); die Rüge eines offensichtlich unrichtigen Sachverhalts muss den Anforderungen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen.
Direkte Bundessteuer : Nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG haften Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, solidarisch für die Steuer; diese Solidarhaft endet von Gesetzes wegen mit der Trennung. Art. 162 DBG sieht vor, dass zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet werden, ohne zu regeln, an wen. Im Urteil 2A.379/2002 vom 18. Februar 2003 hat das Bundesgericht entschieden, dass es nicht gerechtfertigt ist, getrennt lebenden Ehegatten die Rückerstattung hälftig zukommen zu lassen; ist die Veranlagung nichtig, ist die Rückerstattung an die Person zu leisten, die die Akontozahlungen geleistet hat. Hier ist die Veranlagung nicht nichtig, doch bleibt die Rechtsprechung anwendbar: Allein der frühere Ehemann hat die Akontozahlungen geleistet, und allein seine steuerbaren Elemente wurden veranlagt. Dass die Zahlung erfolgte, solange die Ehegatten noch solidarisch haftbar waren, ist nicht entscheidend. Die Rüge der Verletzung von Art. 162 Abs. 3 DBG wird verworfen. Auch die Diskriminierungsrüge gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV wird abgewiesen, da die Verweigerung der Rückerstattung auf dem Fehlen einer Zahlung und steuerbarer Einkünfte der Beschwerdeführerin beruht und nicht auf ihrem Geschlecht. Die Beschwerde wird daher, soweit sie die DBSt betrifft, abgewiesen; die Beschwerdeführerin, die die Akontozahlungen nicht geleistet hat, muss sich auf dem Zivilweg an ihren Ex-Ehemann wenden.
Kantonale und kommunale Steuern : Das StHG harmonisiert weder die Erhebung noch die Rückerstattung der Steuern; die Frage wird allein vom kantonalen Recht geregelt. Die Beschwerde kann daher die Verletzung des kantonalen Rechts nicht direkt rügen, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 DBG), wobei das Ergebnis des Entscheids willkürlich sein muss. Das anwendbare genferische Recht ist das LPGIP/GE, dessen Art. 31 Abs. 2 vorsieht, dass bei einer Rückerstattung nach Scheidung oder Trennung die Rückerstattung hälftig an jeden Ehegatten erfolgt, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht. Die Vorinstanz hatte Art. 7 Abs. 5 RPGIP/GE als gesetzwidrig beurteilt und die hälftige Aufteilung mit der Begründung nicht angewendet, sie widerspreche der Steuerharmonisierung und sei…