Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen (Eheleute, Beschwerdeführer, vertreten durch einen Advokaten) hatten steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. In ihrer Steuererklärung 2015 deklarierten sie 30'000 Namenaktien der [D. AG] (Kommanditaktiengesellschaft mit Sitz in [U.] /BS) mit einem Steuerwert von Fr. 4'200'000.--, vermerkten jedoch die im Jahr 2015 fällig gewordene Bruttodividende von Fr. 900'000.-- nicht.

Mit Veranlagungsverfügungen vom 4. Mai 2017 rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (KSTV/BS) die Dividende auf und teilte mit, der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Fr. 315'000.--) entfalle mangels Deklaration. Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2017 abgewiesen; die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde am 20. September 2018 ab.

Die Beschwerdeführer verlangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2019 die Aufhebung des Entscheids und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer samt Verzugszins. Die KSTV/BS beantragt Gutheissung unter Hinweis auf die per 1. Januar 2019 in Kraft getretene Neuregelung von Art. 23 VStG. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragt Abweisung, eventualiter Rückweisung zur Prüfung der Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 2 VStG in der Fassung vom 28. September 2018.

Streitfrage: Ob der Rückerstattungsanspruch verwirkt ist, hängt davon ab, ob die Dividende vorsätzlich (inkl. Eventualvorsatz) oder bloss fahrlässig nicht deklariert wurde. Unbestritten war, dass die Angabe nachträglich in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren erfolgte und die Behörde den Ertrag von Amtes wegen hinzurechnete.

Parteistandpunkte:

  • Beschwerdeführer: Nur fahrlässige Nichtdeklaration; Komplexität der Vermögenslage (ca. 100 Seiten Steuererklärung, zahlreiche Wertschriften), mehrfache Umwandlung und Umfirmierung der [D. AG] (2014/2015), hohes Alter, fehlende steuerliche Ausbildung, gesundheitliche Probleme, fehlender Dividendenbeleg und Erinnerungslücken. Zudem sei es lebensfremd, nicht verrechnungssteuerpflichtige Zinsen auf einem Pflichtwandeldarlehen zu deklarieren, die Dividende aber absichtlich zu verschweigen.

    KSTV/BS: Ebenfalls nur Fahrlässigkeit; trotz der Höhe der Dividende und der Verneinung einer Ausschüttung auf Nachfrage des Rechtsvertreters liege blosse Unachtsamkeit vor, kein Hinterziehungsvorsatz.

    ESTV: Der Beschwerdeführer sei seit April 2014 als Aufsichtsorgan der [D. AG] im Handelsregister eingetragen, habe daher von der Dividende wissen müssen; der Steuer- und Rechtsvertreter habe sich im Februar und August 2016 nach einer Dividende erkundigt, weshalb ein blosses Vergessen ausgeschlossen sei. Bei der aussergewöhnlichen Höhe der Dividende könne diese auch für eine wohlhabende Person nicht als nebensächlich gelten; der Beschwerdeführer habe deren Existenz dennoch klar verneint.

    Handelsregister: Gemäss SHAB-Publikation vom 10. April 2014 (Tagebuch 7. April 2014) war der Beschwerdeführer als Aufsichtsstelle eingetragen. Die Gesellschaft firmierte bis 30. Oktober 2015 unter einem mit dem Familiennamen des Beschwerdeführers identischen Namen.

    Erwägungen

    Anwendbares Recht: Die Verwirkung wurde per 1. Januar 2019 neu geregelt. Nach Art. 23 Abs. 1 VStG verwirkt den Rückerstattungsanspruch, wer mit Verrechnungssteuer belastete Einkünfte entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht angibt. Nach Art. 23 Abs. 2 VStG tritt die Verwirkung nicht ein, wenn die Einkünfte in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachgeholt werden (lit. a) oder von der Steuerbehörde von sich aus hinzugerechnet werden (lit. b). Gemäss Art. 70d VStG gilt das neue Recht für Ansprüche seit 1. Januar 2014, sofern noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Da der Anspruch 2015 entstanden ist und noch nicht rechtskräftig beurteilt wurde, ist das neue Recht anwendbar.

    Abgrenzung Vorsatz und Fahrlässigkeit: In Anlehnung an die Grundsätze zur Steuerhinterziehung (Art. 12 Abs. 2, Art. 104 und Art. 333 Abs. 1 StGB) ist Eventualvorsatz ausreichend, wenn der Steuerpflichtige den Erfolg für möglich hält und in Kauf nimmt. Tatfrage ist, ob der Steuerpflichtige sich der Unrichtigkeit bewusst war (Wissenselement) und die unrichtige Veranlagung wollte oder in Kauf nahm (Willenselement). Ist das Wissen erwiesen, wird der Wille vermutet; diese Vermutung ist kaum widerlegbar. Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Handelnde pflichtwidrig darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt. Die Pflichtwidrigkeit beurteilt sich nach den Umständen und der persönlichen Situation (Ausbildung, intellektuelle Fähigkeiten, Berufserfahrung). Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. Das Bundesgericht prüft die Tatsachenfeststellungen nur auf offensichtliche Unrichtigkeit, die Auslegung des Vorsatzbegriffs hingegen frei.

    Berücksichtigung der Handelsregistereinträge: Rechtskonform publizierte Handelsregistereinträge gelten als jedermann zugängliche, notorische Tatsachen, deren Kenntnis fingiert wird, und können vom Bundesgericht von Amtes wegen berücksichtigt werden. Sie begründen Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführer, wonach sie wegen Umfirmierungen nicht im Bild gewesen seien.

    Keine abschliessende…