Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Die Eheleute [A.A.] und [B.A.] (Beschwerdeführer), vertreten durch eine Treuhandgesellschaft, gegen die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (Schwyz). Vorinstanz war das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Entscheid vom 12. Februar 2019 (II 2018 48). Streitgegenstand ist die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012.

Sachverhalt Die Ehegatten deklarierten in der Steuererklärung 2012 Baurechtszinsen von Fr. 58'500.--, mit handschriftlicher Anmerkung auf dem Barcodeblatt 'Abzug Bundessteuer 1/3 Baurechtszins'. Die Veranlagungsverfügung vom 18. Februar 2014 für kantonale Steuern und direkte Bundessteuer erfasste die Baurechtszinsen bei der direkten Bundessteuer nicht. Auf Nachfrage des Steuerpflichtigen bestätigte der Einschätzer, dass ein Abzug nicht vorgenommen und die Liegenschaftserträge versehentlich nicht berücksichtigt worden seien. Mit berichtigter Veranlagungsverfügung vom 31. März 2015 wurde das steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer 2012 um Fr. 58'500.-- erhöht. Die Ursache wurde in der Verfügung als Software- bzw. Programmierungsfehler bezeichnet.

Verfahren: Die Einsprache wies die kantonale Verwaltung am 10. April 2018 ab. Sie verneinte einen Programmierungsfehler und führte einen manuellen Erfassungsfehler an. Die Beschwerde der Ehegatten wies das Verwaltungsgericht am 12. Februar 2019 ab. Dieses hielt die Ausführungen der Verwaltung für nicht restlos überzeugend, ohne hinreichenden Beweis für einen manuellen Fehler, und erachtete einen zumindest teilweisen Software- bzw. Programmierungsfehler als wahrscheinlicher. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. April 2019 beantragten die Ehegatten die Aufhebung des Entscheids. Die Verwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragten Abweisung.

Streitfrage: Ob die fehlerhafte Veranlagung im Wege der Berichtigung (Art. 150 DBG, Art. 52 StHG) korrigiert werden darf, insbesondere ob ein Software- bzw. Programmierungsfehler ein berichtigungsfähiger Kanzleifehler ist und wer die Beweislast für den Berichtigungstatbestand trägt.

Erwägungen

Zulässigkeit und Kognition: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG i.V.m. Art. 146 DBG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen mit voller Kognition (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 lit. a BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind und die Behebung des Mangels entscheidend sein kann (Art. 105 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge- und Begründungsobliegenheit gilt auch hier.

Numerus clausus der Abänderungsgründe: Im Steuerrecht sind rechtskräftige Veranlagungen nur über die gesetzlich abschliessend geregelten Gründe abänderbar: Revision (Art. 147 ff. DBG, Art. 51 StHG), Berichtigung (Art. 150 DBG, Art. 52 StHG) und Nachsteuer (Art. 151 ff. DBG, Art. 53 f. StHG). Eine allgemeine Wiedererwägung ist ausgeschlossen, mit Ausnahme der Wiedererwägung innerhalb der Einsprachefrist.

Berichtigung als Kanzleifehler: Die Berichtigung dient der formlosen Korrektur blosser Kanzleifehler, die den wirklichen Willen der Behörde falsch wiedergeben (Fehler bei der 'Handarbeit'). Inhaltliche Fehler der 'Kopfarbeit' (unzutreffende tatsächliche oder rechtliche Würdigung) sind dagegen im Rechtsmittelweg geltend zu machen. Die Abgrenzung ist bei computergestützter Veranlagung verwischt; die Auslegung des Art. 150 DBG muss dem geänderten Arbeitsweise Rechnung tragen.

Beweislast: Das Bundesgericht bestätigt, dass die Steuerbehörde als Begünstigte der Berichtigung, die zu höheren Steuern führt, den Berichtigungstatbestand beweisen muss. Im vorliegenden Fall konnte nicht geklärt werden, ob die Ursache ein manueller Übertragungsfehler des Einschätzers oder ein Programmierungsfehler war. Damit ist der Nachweis eines bloss manuellen Fehlers nicht erbracht; die Berichtigung ist daher nur zulässig, wenn auch ein Programmierungsfehler berichtigungsfähig wäre.

Rechtsprechung zu Software- und Programmfehlern: Das Bundesgericht verweist auf ältere…