Art. 61 AHVG

Kantonale Erlasse

1 Jeder Kanton errichtet durch einen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt. Vorbehalten bleibt Abs. 1bis.
1bis Die kantonale Ausgleichskasse kann einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt.
2 Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes und muss Bestimmungen enthalten über:
  1. a. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters;
  2. b. die interne Kassenorganisation;
  3. c. … d. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; dbis. die Wahl der Revisionsstelle;
  4. e. die Arbeitgeberkontrolle;
  5. f. die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse;
  6. g. die Errichtung der Verwaltungskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Auslösung der Verwirkungsfrist
    · 14.12.2012 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Unterlassene Meldung der Wiederverheiratung eines Witwerrentenbezügers; Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen; Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist durch ausserdienstlich erfolgte Kenntnisnah…
    · 02.09.2014 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (Witwerrente; Rückerstattung)
    · 14.12.2012 · 3 Zitierungen
  • Altersrente
    VSBES.2025.3
    · 10.12.2024 · 1 Zitierungen
  • 25.08.2016 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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