Art. 61 AHVG
Kantonale Erlasse
1 Jeder Kanton errichtet durch einen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt. Vorbehalten bleibt Abs. 1bis.
1bis Die kantonale Ausgleichskasse kann einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt.
2 Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes und muss Bestimmungen enthalten über:
- a. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters;
- b. die interne Kassenorganisation;
- c. … d. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; dbis. die Wahl der Revisionsstelle;
- e. die Arbeitgeberkontrolle;
- f. die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse;
- g. die Errichtung der Verwaltungskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auslösung der Verwirkungsfrist3 Zitierungen
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2Unterlassene Meldung der Wiederverheiratung eines Witwerrentenbezügers; Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen; Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist durch ausserdienstlich erfolgte Kenntnisnah…2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Witwerrente; Rückerstattung)3 Zitierungen
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Altersrente1 ZitierungenVSBES.2025.3· 10.12.2024 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen25.08.2016 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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