Erwägungen
Der 1964 geborene S. erhielt ab Mai 2000 eine ordentliche Witwerrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, nachdem seine erste Ehefrau am 29. April 2000 verstorben war. Im September 2011 erfuhr die Ausgleichskasse des Kantons Bern, dass S. sich bereits am 2. April 2004 wieder verheiratet hatte. Daraufhin verfügte die Kasse am 27. September 2011 die rückwirkende Aufhebung der Witwerrente ab Mai 2004 und forderte sämtliche unrechtmäßig bezogenen Rentenbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 103'434.- von S. zurück. Auf dessen Einsprache hin reduzierte die Ausgleichskasse den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 70'890.-, was den ab Oktober 2006 zu Unrecht ausgerichteten Witwerrenten entspricht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die bisher bezogene Witwerrente mit dessen Wiederverheiratung vom 2. April 2004 erloschen ist und die in der Folge unrechtmäßig bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind. Zu prüfen war, ob der Rückforderungsanspruch der Verwaltung aufgrund der einjährigen relativen Verwirkungsfrist gemäß Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits abgelaufen war, als die Ausgleichskasse ihre Rückerstattungsverfügung erließ.
Das Bundesgericht führte aus, dass für den Beginn des Fristenlaufs gemäß Art. 25 Abs. 2 ATSG der Zeitpunkt maßgebend ist, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Die Kenntnis einer in diesem Lichte unzuständigen Verwaltungsstelle, wie etwa der…