Art. 49 AHVG

Grundsatz

Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG ) durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch die Verbandsausgleichskassen, kantonalen Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle (Durchführungsstellen).

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Auslösung der Verwirkungsfrist
    · 14.12.2012 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Erw. 4c).
    · 16.05.1986 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unterlassene Meldung der Wiederverheiratung eines Witwerrentenbezügers; Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen; Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist durch ausserdienstlich erfolgte Kenntnisnah…
    · 02.09.2014 · 2 Zitierungen
  4. 4
    Pfändung einer österreichischen Alterspension; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 20 Abs. 1 und Art. 153a AHVG, Art. 20 und 32 ELG
    · 11.08.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Sache der Ausgleichskasse ist es, diese Angaben weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung und den Eigenkapitalzinsabzug vorzunehmen (Erw. 3)
    · 05.12.1985 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 12.07.1971 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (Witwerrente; Rückerstattung)
    · 14.12.2012 · 3 Zitierungen
  • Altersrente
    VSBES.2025.3
    · 10.12.2024 · 1 Zitierungen
  • 11.08.2008 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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