Art. 119 AIG
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung
1 Wer eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74) nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person:
- a. sofort ausgeschafft werden kann;
- b. sich in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befindet.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Konkurrenz zwischen dem Verweisungsbruch und der Missachtung einer Ausgrenzung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WPR.2022.608 ZitierungenWPR.2022.60· 12.09.2022 · 8 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WPR.2022.697 ZitierungenWPR.2022.69· 04.10.2022 · 7 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WPR.2022.866 ZitierungenWPR.2022.86· 09.12.2022 · 6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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