Art. 119 AIG

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung

1 Wer eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74) nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person:
  1. a. sofort ausgeschafft werden kann;
  2. b. sich in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befindet.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Konkurrenz zwischen dem Verweisungsbruch und der Missachtung einer Ausgrenzung
    · 05.05.2021 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WPR.2022.60
    WPR.2022.60
    · 12.09.2022 · 8 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WPR.2022.69
    WPR.2022.69
    · 04.10.2022 · 7 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WPR.2022.86
    WPR.2022.86
    · 09.12.2022 · 6 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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