Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A. gegen den Entscheid des Genfer Appellationsgerichts, das ihn der Verletzung eines Rayonverbots (Art. 291 StGB) und des Verstosses gegen Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ausländer und Integration (AIG) für schuldig befunden hat, abgewiesen. A., ein algerischer Staatsangehöriger, geboren 1988, ist 2010 ohne Asylgesuch in die Schweiz eingereist. Ihm wurde vom 24. Dezember 2015 bis 15. April 2020 die Einreise in die Schweiz verboten und vom 22. März 2018 bis 22. März 2019 der Zutritt zur Genfer Innenstadt untersagt. Am 4. Mai 2018 ordnete das Polizeigericht seine Ausweisung aus der Schweiz für die Dauer von fünf Jahren an. Am 11. Dezember 2018 wurde A. in der Umgebung der Konsumraumeinrichtung C. in Genf angetroffen, womit er gegen das räumliche Verbot verstossen hatte.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtete, dass die Verletzung des Rayonverbots (Art. 291 StGB) und des räumlichen Verbots (Art. 119 Abs. 1 AIG) in Idealkonkurrenz stehen, da diese beiden Straftaten nicht dasselbe Rechtsgut schützen. Art. 291 StGB dient der Sicherstellung der Vollstreckung von Ausweisungsentscheiden, während Art. 119 Abs. 1 AIG…