Art. 291 StGB
Verweisungsbruch
1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verweisungsbruch, Freiheitsstrafe9 Zitierungen
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2Rechtswidriges Verweilen im Lande; Grundsatz "ne bis in idem"; Schuldprinzip4 Zitierungen
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31. Verweisungsbruch, Art. 291 StGB4 Zitierungen
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4BGE 71_IV_2192 Zitierungen01.01.1945 · 2 Zitierungen
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5Konkurrenz zwischen dem Verweisungsbruch und der Missachtung einer Ausgrenzung1 Zitierungen
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6BGE 70_IV_1741 Zitierungen01.01.1944 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen08.02.2006 · 3 Zitierungen
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Ausschaffungshaft1 ZitierungenAUS.2025.86· 28.07.2025 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen08.09.2009 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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