Art. 291 StGB

Verweisungsbruch

1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verweisungsbruch, Freiheitsstrafe
    · 10.03.2021 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rechtswidriges Verweilen im Lande; Grundsatz "ne bis in idem"; Schuldprinzip
    · 04.11.2008 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    1. Verweisungsbruch, Art. 291 StGB
    · 28.11.1974 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 71_IV_219
    01.01.1945 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Konkurrenz zwischen dem Verweisungsbruch und der Missachtung einer Ausgrenzung
    · 05.05.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 70_IV_174
    01.01.1944 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 08.02.2006 · 3 Zitierungen
  • Ausschaffungshaft
    AUS.2025.86
    · 28.07.2025 · 1 Zitierungen
  • 08.09.2009 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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