Sachverhalt
Der Fall betrifft Hans-Günther Gerigk, einen ostdeutschen Staatsbürger, der 1970 aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und d des Bundesgesetzes über die Ausländer (ANAG) aus der Schweiz ausgewiesen wurde. Die Ausweisung wurde 1971 vom Regierungsrat des Kantons Aargau bestätigt, jedoch mit einer Probezeit von zwei Jahren. 1972 wurde die Ausweisung vollzogen und Gerigk wurde aufgefordert, das Land zu verlassen. Er kehrte jedoch mehrmals in die Schweiz zurück, um seine Frau zu besuchen, und wurde im Januar 1973 verhaftet.
Gerigk wurde wegen Verletzung der Ausweisungsverfügung (Artikel 291 StGB) und wegen Behinderung einer Amtshandlung (Artikel 286 StGB) verurteilt. Er legte ein Revisionsgesuch ein und argumentierte, dass die Ausweisung gegen Artikel 54 der Bundesverfassung verstieß, der das Recht auf Ehe garantiert.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob Artikel 23 ANAG in diesem Fall anwendbar war, kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Bestimmung subsidiär zu Artikel 291 StGB ist. Das Gericht prüfte auch, ob die Ausweisung von Gerigk gegen Artikel 54 der Bundesverfassung verstieß, kam jedoch zu dem Schluss, dass es diese Frage nicht unter Berufung auf Artikel 113 Absatz 3 der Bundesverfassung prüfen konnte.
Das Gericht prüfte auch, ob Gerigk den Rechtsirrtum (Artikel 20 StGB)…