Sachverhalt

Der Kläger A., ein algerischer Staatsangehöriger, wurde vom Polizeigericht Genf wegen Verweisungsbruch (Art. 291 StGB) verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt. A. hatte sich ohne Genehmigung in der Schweiz aufgehalten und war bereits zuvor wegen verschiedener Vergehen, darunter illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt, verurteilt worden. Das Kantonsgericht Genf bestätigte das Urteil des Polizeigerichts. A. legte Rekurs beim Bundesgericht ein und forderte eine Geldstrafe, seine sofortige Freilassung und eine Entschädigung für die unrechtmäßige Haft seit dem 31. Mai 2020. Er beantragte zudem die Gewährung von Rechtsbeistand.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe aufgrund des Verweisungsbruchs nicht mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar war, da keine Maßnahmen zur Durchführung seiner Rückführung ergriffen worden waren oder aufgrund seines Verhaltens gescheitert waren. Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates legt fest, dass eine Person, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nur dann mit einer Freiheitsstrafe belegt werden kann, wenn alle angemessenen Maßnahmen zur Durchführung der Rückführungsentscheidung ergriffen wurden oder aufgrund des Verhaltens der Person…