Art. 15a ArG
1 Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
2 Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verletzungen des Arbeitsgesetzes0 Zitierungen
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VB.2015.000140 Zitierungen10.06.2015 · 0 Zitierungen
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Staats- und Bundessteuer 20010 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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