Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wohnt in Solothurn und arbeitet seit dem 1. August 2000 bei der [A. AG] in Bern. In seiner Steuererklärung 2001B machte er Fr. 20'871.-- als Berufsauslagen geltend, die das Kantonale Steueramt Solothurn auf Fr. 7'986.-- kürzte. Das Kantonale Steuergericht Solothurn wies die Beschwerde betreffend die Staatssteuer kostenfällig ab und trat auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wegen Verspätung nicht ein.
Der Beschwerdeführer erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte, die definitive Veranlagung sei insofern zu korrigieren, als die Berufsauslagen auf CHF 20'871.-- heraufzusetzen seien. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz seien nicht ihm, sondern der Veranlagungsbehörde aufzuerlegen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig, wenn die Vorinstanz eine letztinstanzliche kantonale Entscheidung getroffen hat und die Beschwerde den Anforderungen von Art. 108 OG entspricht.
Das Bundesgericht ist an die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Hat eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist.
Das Steuerharmonisierungsgesetz regelt abschliessend die zulässigen Abzüge vom Einkommen, und die Kantone sind verpflichtet, diese Abzüge ohne Abweichung oder Einschränkung auf kantonaler Ebene zu übernehmen. Die Kantone…