Art. 41 ArG

1 Der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen obliegt, unter Vorbehalt von Artikel 42, den Kantonen. Diese bezeichnen die zuständigen Vollzugsbehörden und eine kantonale Rekursbehörde.
2 Die Kantone erstatten dem Bundesrat nach Ablauf jedes zweiten Jahres Bericht über den Vollzug.
3 Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf einzelne nicht-industrielle Betriebe oder einzelne Arbeitnehmer in industriellen oder nicht-industriellen Betrieben, so entscheidet die kantonale Behörde.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    24-Stunden-Seniorenbetreuung; Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG auf Dreiparteienverhältnisse
    · 22.12.2021 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 24-Stunden-Betreuung (BGer-Nr. 2C_470/2020 vom 22. Dezember 2021)
    VD.2019.13
    · 10.04.2020 · 1 Zitierungen
  • Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
    · 16.01.2007 · 1 Zitierungen
  • Entscheid Versicherungsgericht, 12.05.2026
    KV 2025/6
    · 12.05.2026 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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