Sachverhalt

Der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) reichte Beschwerde gegen eine Verfügung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt ein. Das Departement hatte festgestellt, dass das Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen auf Arbeitnehmende der A. AG, welche zu 24-Stunden-Betreuung in Privathaushalten beschäftigt werden, keine Anwendung finden. Das Bundesgericht musste prüfen, ob Art. 2 Abs. 1 lit. g des Arbeitsgesetzes, der private Haushaltungen von der Anwendbarkeit des Gesetzes ausnimmt, auch auf Dreiparteienverhältnisse wie im vorliegenden Fall anwendbar ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG nur auf Zweiparteienverhältnisse anwendbar ist, bei denen der Arbeitnehmer direkt vom privaten Haushalt angestellt wird. Bei Dreiparteienverhältnissen wie Personalverleih ist diese Ausnahmebestimmung hingegen nicht anwendbar. Denn in solchen Fällen ist es möglich, die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten bei der Betreuungsorganisation zu kontrollieren, ohne in die Privatsphäre des Haushaltsinhabers einzudringen. Zudem…