Art. 9 AStG
Steuerpflichtige Personen
1 Steuerpflichtig sind:
- a. für die eingeführten Automobile: die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner;
- b. für die im Inland hergestellten Automobile: die Hersteller und Herstellerinnen.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Personen bei der Einfuhr in Zollausschlussgebiete steuerpflichtig sind.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Automobilsteuer; Einfuhrsteuer7 Zitierungen
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Einfuhrabgaben; Abgabeperioden 2012-20176 Zitierungen
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5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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