Art. 9 AStG

Steuerpflichtige Personen

1 Steuerpflichtig sind:
  1. a. für die eingeführten Automobile: die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner;
  2. b. für die im Inland hergestellten Automobile: die Hersteller und Herstellerinnen.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Personen bei der Einfuhr in Zollausschlussgebiete steuerpflichtig sind.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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