Art. 81 AsylG
Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe
Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes; Art. 2 bis der Verordnung des Kantons St6 Zitierungen
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2Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts; Kürzung von Fürsorgeleistungen für Asylsuchende0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Nothilfe3 ZitierungenVB.2014.00132· 04.12.2014 · 3 Zitierungen
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VB.2014.001323 Zitierungen23.12.2011 · 3 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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