Erwägungen
Am 4. November 2002 beschloss der Kantonsrat des Kantons Zürich eine Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe. Die Änderung betraf insbesondere die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung. Die Sozialdemokratische Partei des Kantons Zürich sowie zwei private Beschwerdeführer führten daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Sozialdemokratischen Partei nicht ein, da ihr die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde fehlte. Die Beschwerde der beiden privaten Beschwerdeführer wurde hingegen als zulässig erachtet, da sie als Asylsuchende vom Gesetz betroffen sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Änderung des Sozialhilfegesetzes gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts verstößt. Es kam zum Schluss, dass Art. 83 des Asylgesetzes, der Einschränkungen der Fürsorgeleistungen regelt, nicht als abschliessende Regelung zu verstehen ist. Den Kantonen bleibt es grundsätzlich frei, zusätzliche Vorschriften im Dienste der Missbrauchsbekämpfung zu erlassen, solange diese dem Sinn und Geist des Bundesrechts nicht zuwiderlaufen.
Die…