Art. 27 GSSLA
Aufklärung und Beratung
1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3 Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Art. 27 Abs. 2 ATSG: Beratungspflicht der Versicherungsträger972 citations
-
2Art. 27 ATSG: Aufklärung und Beratung202 citations
-
3Abredeversicherung; Beratungspflicht des Versicherungsträgers und Grundsatz von Treu und Glauben116 citations
-
429 citations
-
5Bemessungsgrundlage der Erwerbsausfallentschädigung; Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht in den Militärdienst eingerückt wären; Gleichstel…18 citations
-
6Koordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung13 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Assurance-chômage (indemnité de chômage, délai, péremption, obligation de renseigner)68 citations
-
64 citations09/07/2009 · 64 citations fr
-
Unemployment insurance (unemployment compensation)52 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.