Art. 8 ATSV

Aktenführung

1 Die Akten müssen systematisch und chronologisch geordnet geführt werden.
2 Es ist ein vollständiges Aktenverzeichnis zu führen, das klare und eindeutige Hinweise auf den Inhalt der einzelnen Unterlagen liefert.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 8 ATSV: Akteneinsichtsrecht
    · 14.07.2006 · 18 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 03.09.2013 · 1 Zitierungen
  • Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung)
    · 01.07.2011 · 1 Zitierungen
  • 11.09.2009 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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