Sachverhalt
Der vorliegende Entscheid betrifft einen Streit zwischen der Invalidenversicherungskasse des Kantons Bern (IV-Stelle Bern) und einem Versicherten, Z. Der Streit betrifft das Recht des Versicherten auf Akteneinsicht und die Verletzung seines Rechts auf Anhörung im Einspruchverfahren. Die IV-Stelle Bern hat am 24. November 2003 einen Entscheid gefällt, der vom Versicherten angefochten wurde. Das kantonale Gericht hat diesen Entscheid wegen Verletzung des Rechts auf Anhörung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit diese dem Versicherten das Recht auf Anhörung gewährt und einen neuen Entscheid fällt.
Die Parteien sind die Invalidenversicherungskasse des Kantons Bern (IV-Stelle Bern) und der Versicherte, Z. Der Fall wurde vom kantonalen Gericht des Kantons Bern behandelt, das am 14. Juli 2006 seinen Entscheid gefällt hat. Der Entscheid des kantonalen Gerichts wurde im Rahmen eines Einspruchverfahrens gegen den Entscheid der IV-Stelle Bern vom 24. November 2003 gefällt.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat geprüft, ob die IV-Stelle Bern das Recht des Versicherten auf Anhörung verletzt hat, indem sie ihm nicht das Recht auf Akteneinsicht vor ihrem Entscheid gewährt hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat festgestellt, dass das Recht auf Akteneinsicht ein wesentliches Element des Rechts auf Anhörung ist und dass die Parteien über die Hinzufügung neuer wesentlicher Aktenstücke informiert werden müssen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat auch festgestellt, dass die IV-Stelle Bern die Pflicht hatte, dem Versicherten die wesentlichen Aktenstücke vor ihrem Entscheid mitzuteilen. Allerdings hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass die Verletzung des Rechts auf Anhörung nicht schwerwiegend genug war, um die Aufhebung des Entscheids der IV-Stelle Bern ohne inhaltliche Prüfung zu rechtfertigen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher den Entscheid des kantonalen Gerichts aufgehoben und die Sache an…