Art. 1 AVG

Dieses Gesetz bezweckt:
  1. a. die Regelung der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs;
  2. b. die Einrichtung einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, die zur Schaffung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beiträgt;
  3. c. den Schutz der Arbeitnehmer, welche die private oder die öffentliche Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih in Anspruch nehmen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Bewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung sowie zum grenzüberschreitenden Personalverleih
    · 23.12.2021 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • · 11.06.2020 · 1 Zitierungen
  • Personalverleih
    VD.2025.49
    · 04.09.2025 · 0 Zitierungen

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