Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang: Die [A. GmbH] (Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer) wehrt sich gegen das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO, Beschwerdegegner). Angefochten ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 11. Juni 2020 (B-270/2018, B-282/2018).
Sachverhalt Das SECO erteilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar 2017 eine unbefristete Bewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung und zum grenzüberschreitenden Personalverleih. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wurde diese Bewilligung mit der Auflage ergänzt, dass keine Vermittlungs- und Verleihtätigkeiten an die [B. AG] und die [B.] -Unternehmensgruppe gestattet seien. Dieselbe Auflage galt gleichentags für eine Zweigniederlassung in Niedergösgen.
Hintergrund: Ein Anteilsinhaber der Beschwerdeführerin ([A.C.] , Mehrheitsgesellschafter) ist Sohn des Verwaltungsratspräsidenten der [B. AG] und der [D. AG] . Die Mutter ist Delegierte des Verwaltungsrates der [B. AG] und Verwaltungsrätin der [D.] .
Verfahren: Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden der Beschwerdeführerin ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. August 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Anpassung der Verfügungen dahingehend, dass ihr keine Auflagen auferlegt werden. Das SECO beantragt Abweisung; das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Rügen der Beschwerdeführerin: Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), fehlende gesetzliche Grundlage der Auflagen, Erfüllung des Unabhängigkeitserfordernisses, Unverhältnismässigkeit, summarisch Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) und Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV).
Erwägungen
Zulässigkeit: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde wird eingetreten.
Prüfungsmassstab und Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit: Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) umfasst die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und die Vertragsfreiheit einschliesslich der Partnerwahlfreiheit. Die Auflagen, die Vermittlungs- und Verleihtätigkeiten an die [B.] -Gruppe untersagen, kommen einem faktischen Kontrahierungsverbot mit einem Teil der Kundschaft gleich und stellen einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Die Massnahmen sind grundsatzkonform, da sie dem sozialpolitischen Arbeitnehmerschutz dienen (Art. 94 Abs. 1 BV). Zu prüfen ist die Rechtfertigung nach Art. 36 BV.
Eingriffsschwere und gesetzliche Grundlage: Ein schwerer Eingriff bedarf einer klaren und genauen Grundlage in einem formellen Gesetz (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Das Bundesgericht lässt die Frage nach der Eingriffsschwere offen, da die Auflagen sich auf eine formell-gesetzliche Grundlage zurückführen lassen. Die Vorinstanz hatte die Auflagen zwar als Nebenbestimmungen qualifiziert, was für sich allein nichts über die Schwere entscheidet; ein faktisches Kontrahierungsverbot mit einem wichtigen Vertragspartner kann schwer wiegen.
Gesetzmässigkeit der Verordnungsbestimmungen (Art. 8 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 AVV): Art. 3 Abs. 1 lit. c und Art. 13 Abs. 1 lit. c AVG verlangen, dass der vermittelnde bzw. verleihende Betrieb kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen der Stellensuchenden, Arbeitnehmer oder Einsatzbetriebe gefährden könnte. Der Bundesrat durfte diese Voraussetzungen gestützt auf Art. 3 Abs. 5 und Art. 13 Abs. 4 AVG verordnungsrechtlich konkretisieren. Die Gesetzesbestimmungen sind nicht abschliessend; die Gefährdungslagen sind vielfältig und die Konkretisierung war im Gesetzgebungsverfahren angelegt. Die Zweckbestimmung von Art. 1 lit. c AVG allein genügt zwar nicht als Grundlage, die Verordnungsbestimmungen bewegen sich aber innerhalb der gesetzgeberischen Wertungen. Die Verordnungsbestimmungen sind somit mit dem Gesetz vereinbar, soweit sie eine enge wirtschaftliche bzw. persönliche Verflechtung zwischen verleihendem bzw. vermittelndem Betrieb und Einsatzbetrieb ausschliessen.
Öffentliches Interesse und Unabhängigkeitserfordernis: Der Arbeitnehmerschutz ist ein gewichtiges öffentliches Interesse. Verliehene Arbeitnehmer sind im Dreiecksverhältnis besonders gefährdet (fehlende Durchsetzbarkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche, kurze Einsatzdauer, limitierte Aufstiegschancen, prekäre Anstellungsbedingungen, kürzere Kündigungsfristen nach Art. 19 AVG, Mindestlohn bei GAV-Unterstellung). Interessenkonflikte zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb dienen dem Schutz der Arbeitnehmer; fehlt dieser Gegensatz infolge einer engen Verflechtung, werden die Mechanismen zugunsten der Arbeitnehmer ausgehebelt. Die Vorinstanz durfte ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, dass die erforderliche Unabhängigkeit fehlt: Die familiären Verflechtungen bergen die Gefahr, dass die [B.] -Gruppe über die Beschwerdeführerin einen Pool ständiger Leiharbeitnehmer hält und so Festanstellungen umgeht; der Mehrheitsgesellschafter hat geringe Anreize, Löhne zu optimieren. Der Zusammenarbeitsvertrag vom 13. November 2015 zeigt eine nachteilige Vermischung der Interessensphären (Verleih gemäss Vorgaben der [B. AG] , Lohnregelung durch die Einsatzbetrieb-Seite). Zusätzliche Beweisabnahmen (Anhörung von Mitarbeitern der [B. AG] ) waren nicht erforderlich; die antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht.
Gleichbehandlung mit 'Staffing-Firmen': Die Rüge der Willkür und Rechtsungleichheit gegenüber Konzern-Staffing-Firmen verfängt nicht. Diese verleihen typischerweise in Form der Leiharbeit mit einem vom Einsatz unabhängigen Arbeitsvertrag (Art. 27 Abs. 3…