Art. 49 AVV

Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen von Artikel 19 Abs. 4 AVG gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Bewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung sowie zum grenzüberschreitenden Personalverleih
    · 23.12.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • · 11.06.2020 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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