Art. 8 AVV

Betriebliche Voraussetzungen

1 Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber:
  1. a. in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder b. infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen.
2 Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber:
  1. a. Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben;
  2. b. Heiratsvermittlungsinstituten;
  3. c. Kreditinstituten;
  4. d. Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten.
3 Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Bewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung sowie zum grenzüberschreitenden Personalverleih
    · 23.12.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • · 11.06.2020 · 1 Zitierungen

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