Art. 8 AVV
Betriebliche Voraussetzungen
1 Eine Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Vermittlungstätigkeit mit weiteren Geschäften verbunden werden könnte, welche die Stellensuchenden oder Arbeitgeber:
- a. in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen; oder b. infolge der Übernahme anderer Verpflichtungen in eine zusätzliche Abhängigkeit vom Vermittler bringen.
2 Eine Bewilligungserteilung ist insbesondere ausgeschlossen gegenüber:
- a. Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben;
- b. Heiratsvermittlungsinstituten;
- c. Kreditinstituten;
- d. Personen, die einen der genannten Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten.
3 Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller Stellensuchende an Personen, von denen er nicht unabhängig ist, vermitteln will.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Bewilligung zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung sowie zum grenzüberschreitenden Personalverleih1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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