Art. 13 AVG

Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:
  1. a. im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist;
  2. b. über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt;
  3. c. kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte.
2 Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen:
  1. a. Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein;
  2. b. für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten;
  3. c. einen guten Leumund geniessen.
3 Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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