Art. 113 AVIG

1 Die Kantone vollziehen die Massnahmen, die ihnen dieses Gesetz und der Bundesrat übertragen. Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen und legen sie dem Bund zur Genehmigung vor.
2 Die Kantone:
  1. a. führen die in diesem Gesetz vorgesehenen kantonalen Kassen;
  2. b. bezeichnen die zuständigen Amtsstellen und Beschwerdeinstanzen;
  3. c. richten regionale Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b ein;
  4. d. setzen tripartite Kommissionen nach Artikel 85d ein;
  5. e. erlassen die Verfahrensvorschriften;
  6. f. sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit der für die Versicherung und für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen;
  7. g. …
3 …

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1, Art. 30a Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 lit. b und d, Art. 85b und Art. 113 AVIG: Kompetenzdelegation an Regionale Arbeitsvermittlungszentren
    · 20.08.2003 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.