Art. 1a AVIG
1 Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen:
- a. Arbeitslosigkeit;
- b. Kurzarbeit;
- c. schlechtem Wetter;
- d. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
2 Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beitragszeit bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen2 Zitierungen
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2Versicherter Verdienst von Behinderten0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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14 Zitierungen30.06.2016 · 14 Zitierungen
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Weiterbildung5 ZitierungenVSBES.2017.126· 04.05.2017 · 5 Zitierungen
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5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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