Art. 83 AVIG

Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung

1 Die Ausgleichsstelle:
  1. a. verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge;
  2. b. führt die Rechnung des Ausgleichsfonds;
  3. c. prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen; cbis. prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben;
  4. d. überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle;
  5. e. erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen;
  6. f. entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85d, 88 und 89a);
  7. g. weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu;
  8. h. trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein;
  9. i. … j. veröffentlicht jährlich die Leistungskennzahlen der Kassen;
  10. k. trifft die Entscheide nach Artikel 59c Abs. 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 64b aus;
  11. l. überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen;
  12. m. entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen;
  13. n. sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen; nbis. sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);
  14. o. … p. koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten;
  15. q. trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59a;
  16. r. entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen;
  17. s. entscheidet Fälle nach Artikel 31 Abs. 1bis, die ihr von der kantonalen Amtsstelle unterbreitet werden.
1bis Die Ausgleichsstelle betreibt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke Informationssysteme für folgende Dienste:
  1. a. Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
  2. b. öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 [AVG]);
  3. c. Analyse von Arbeitsmarktdaten;
  4. d. Betrieb der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen für die in Artikel 96c Abs. 1quater genannten Personen;
  5. e. Betrieb der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG).
2 Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission:
  1. a. die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates;
  2. b. weitere periodische Rechnungsablagen;
  3. c. periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
  4. d. Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73);
  5. e. die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59c Abs. 3;
  6. f. Budget und Rechnung des Informatikzentrums.
3 Das SECO führt die Ausgleichsstelle.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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