Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine [A. AG] und Bauunternehmung mit Arbeiten im Hoch- und Tiefbau sowie Dachdeckerarbeiten mit Natursteinplatten, bezog von der Arbeitslosenkasse Unia für ihre Arbeitnehmenden Schlechtwetterentschädigungen von insgesamt Fr. 1'029'821.60 für die Monate Februar und März 2014, Januar bis März 2015 und Januar bis März 2016.

Nach einer Betriebskontrolle vom 23. August 2016 forderte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Fr. 776'133.30 zurück, entsprechend der gesamten Schlechtwetterentschädigung für die Jahre 2014 und 2015. Begründung: Die schlechtwetterbedingten Ausfallstunden seien nicht überprüfbar. Für 2016 akzeptierte das SECO die Monatsblätter als betriebliche Arbeitszeitkontrolle und aberkannte nur einzelne zu Unrecht geltend gemachte Ausfälle (Verfügung vom 21. September 2016, Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016).

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. März 2019 (B-664/2017) ab.

Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht, sie sei lediglich zur Rückerstattung von Fr. 19'754.45 zu verpflichten, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen. Das SECO verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht gewährte der Beschwerde mit Verfügung vom 6. Juni 2019 aufschiebende Wirkung.

Streitfrage: Ob die Rückforderung von Schlechtwetterentschädigungen im Gesamtbetrag von Fr. 776'133.30 auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht oder Bundesrecht verletzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 BGG).

Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht nach Art. 42 Abs. 1 AVIG bei anrechenbarem Arbeitsausfall gemäss Art. 43 AVIG. Nach Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG ist kein Anspruch gegeben, wenn der Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder die Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Art. 46b AVIV verlangt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle, die täglich fortlaufend zu führen ist und fünf Jahre aufbewahrt werden muss. Die Beweislast trifft den Arbeitgeber (Art. 47 Abs. 3 lit. a AVIG). Rückforderungen unrechtmässig ausgerichteter Leistungen richten sich nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 ATSG und setzen ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen gemäss Art. 53 ATSG voraus.

Die Vorinstanz stellte fest, dass die Arbeitszeitkontrollen für 2014 und 2015 zahlreiche Unstimmigkeiten aufwiesen. Die nachträglich erstellte Zusammenstellung der Arbeitsstunden der Baustelle '[B.] ' vermöge die fehlende echtzeitliche Arbeitszeiterfassung nicht zu ersetzen. Die Monatsstundenblätter widersprachen den tatsächlichen Gegebenheiten, da die elektronischen Kontrollen ohne Berücksichtigung tatsächlicher Arbeitszeiten oder Absenzen mit Schlechtwettereinträgen versehen waren. Tages- und Arbeitsrapporte, Fahrzeug- und Maschinenrapporte, Kursbescheinigungen und Arztzeugnisse lagen nicht vollständig vor. Die Aussage des Arbeitsinspektors, es liege eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle vor, änderte an der fehlenden Zuverlässigkeit nichts.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr Anerkenntnis von Unstimmigkeiten auf Fr. 346'281.30 statt auf rund Fr. 17'200.-…