Art. 83a AVIG
Revision und Arbeitgeberkontrolle
1 Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.
2 Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach den Artikeln 82 Abs. 3 und 85g Abs. 2.
3 Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung - Arbeitszeiterfassung10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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36 Zitierungen29.12.2011 · 36 Zitierungen
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Arbeitslosenversicherung (Schlechtwetterentschädigung; Rückerstattung)20 Zitierungen
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17 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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